Die Gründung einer KG erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag. In diesem verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig unter einer gemeinschaftlichen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Benötigt werden mindestens 2 Gesellschafter; dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Mindestens ein Gesellschafter muss die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters – des Komplementärs – einnehmen und ein weiterer Gesellschafter die eines Kommanditisten.

Zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Dennoch wird empfohlen, zumindest die wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen individuell festzulegen. Dies sind insbesondere:

  • Name (Firma), Sitz und Geschäftsjahr der KG,
  • die Angabe des Unternehmensgegenstands,
  • die Höhe des Kapitals bzw. der Einlagen,
  • die Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung,
  • die Befugnis zur Geschäftsführung,
  • Regeln zur Übertragung von KG-Anteilen,
  • das Ausscheiden eines Gesellschafters,
  • Regelungen für eine Auflösung der KG sowie
  • die Informations- und Kontrollrechte der Gesellschafter.

Zwingend im Gesellschaftsvertrag anzuführen ist hingegen die rechtliche Stellung, welche die jeweiligen Gesellschafter einnehmen. Es muss festgelegt sein, wer als Komplementär und wer als Kommanditist in der KG fungiert. Auch die Höhe der zu erbringenden Einlagen der einzelnen Gesellschafter ist hierbei zu vermerken.

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