Anders als bei der Haftung der Gesellschafter einer GbR oder OHG, ist bei einer KG nach der Art des Gesellschafters zu unterscheiden.

Es besteht folgende Zweiteilung:

  • der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter – der Komplementär

und

  • der nur beschränkt auf seine Einlage haftende Gesellschafter – der Kommanditist.

1.4.1 Komplementär

Ein Komplementär haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt und persönlich mit seinem ganzen Vermögen.[1] Sind mehrere Komplementäre vorhanden, haften diese gemeinschaftlich als Gesamtschuldner.

1.4.2 Kommanditist

Anders die Haftung für den Kommanditisten. Dessen Haftung ist auf die Höhe seiner Einlage – die Haftsumme – beschränkt.[1] Hat der Kommanditist diese Einlage in voller Höhe erbracht, ist er von einer weitergehenden Haftung freigestellt. Lediglich soweit er diese sog. Kommanditeinlage nicht geleistet hat, tritt eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen bis zur Haftsumme ein. Dies gilt auch, wenn ihm seine Einlage zurückgezahlt wurde.[2]

Anders dagegen die Rechtslage, wenn die KG sowie die Stellung als Kommanditist noch nicht im Handelsregister eingetragen worden ist; in diesem Fall trifft auch den Kommanditisten eine persönliche unbeschränkte Haftung.[3]

 
Wichtig

Haftungsrisiko

Des Risikos der ggf. sehr weitgehenden Haftung muss sich jeder KG-Gesellschafter, vor allem der Komplementär, bewusst sein. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Gesellschafter, die mangels Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsrecht keinen aktiven Einfluss nehmen können, aber dennoch voll für Gesellschaftsschulden einzustehen haben.

1.4.3 Haftung der Gesellschafter einer KG bei Ein- oder Austritt

Im oben dargestellten Umfang trifft die Haftung auch einen in die KG neu eintretenden Gesellschafter; er haftet insoweit ebenfalls für bereits zuvor begründete Altverbindlichkeiten.[1]

Scheidet ein Gesellschafter aus, wirkt seine bisherige Haftung noch 5 Jahre lang nach.[2] Diese sog. Nachhaftung beginnt ab dem Tag, an dem sein Ausscheiden im Handelsregister eingetragen wurde.

[2] § 160 HGB.

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