2.1 Wie wird die notwendige Kinderbetreuung gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen, wenn die Kita oder die Schule ihren Betrieb pandemiebedingt einstellt oder einschränkt? |
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Die pandemiebedingte Einschränkung (z.B. pandemiebedingte Schließung oder Betretungsverbot) ist der Krankenkasse in "geeigneter Weise" nachzuweisen. Die Krankenkasse kann auf die Bescheinigung der Einrichtung oder Schule verzichten (§ 45 Abs. 2a Satz 4 SGB V). Danach wird in der Praxis vielfach verfahren. Die pandemiebedingte Einschränkung kann mit der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Musterbescheinigung nachgewiesen werden. Die Krankenkassen akzeptieren aber auch andere plausible, niedrigschwellige Nachweise (z.B. Schreiben, E-Mails und Ausdrucke von Veröffentlichungen auf einer Homepage von Schulen, Kitas oder Behörden). |
2.2 Kann Kinderpflegekrankengeld auch aus anderen Gründen als Betreuung eines erkrankten Kindes gezahlt werden? |
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Kinderpflegekrankengeld wird auch gezahlt, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil pandemiebedingt
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2.3 Muss die Schule oder die Kita für den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld komplett geschlossen sein? |
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Eine vollständige Schließung ist nicht erforderlich (s. Abschn. 2.2). Für den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld ist es u.a. Voraussetzung, dass
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