2.1 Wie wird die notwendige Kinderbetreuung gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen, wenn die Kita oder die Schule ihren Betrieb pandemiebedingt einstellt oder einschränkt?
Die pandemiebedingte Einschränkung (z.B. pandemiebedingte Schließung oder Betretungsverbot) ist der Krankenkasse in "geeigneter Weise" nachzuweisen. Die Krankenkasse kann auf die Bescheinigung der Einrichtung oder Schule verzichten (§ 45 Abs. 2a Satz 4 SGB V). Danach wird in der Praxis vielfach verfahren. Die pandemiebedingte Einschränkung kann mit der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Musterbescheinigung nachgewiesen werden. Die Krankenkassen akzeptieren aber auch andere plausible, niedrigschwellige Nachweise (z.B. Schreiben, E-Mails und Ausdrucke von Veröffentlichungen auf einer Homepage von Schulen, Kitas oder Behörden).
2.2 Kann Kinderpflegekrankengeld auch aus anderen Gründen als Betreuung eines erkrankten Kindes gezahlt werden?

Kinderpflegekrankengeld wird auch gezahlt, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil pandemiebedingt

  • die Schule, die Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen oder ihr Betreten untersagt wird,
  • Schul- oder Betriebsferien (z.B. in einer Kita) angeordnet oder verlängert werden,
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,
  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Einrichtung abzusehen

(§ 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V).

Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten. Die Regelung gilt bis zum 7.4.2023. Grundlage für die pandemiebedingte Maßnahme ist regelmäßig ein entsprechender Bescheid der zuständigen Behörde (meistens als Allgemeinverfügung). Darf die Schule nicht betreten werden, weil ein Test durch das Kind oder die Eltern verweigert wird, besteht kein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld. Für die Kinder gilt weiterhin die Präsenzpflicht in der Schule, die durch den verweigerten Test nicht aufgehoben wird.
2.3 Muss die Schule oder die Kita für den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld komplett geschlossen sein?

Eine vollständige Schließung ist nicht erforderlich (s. Abschn. 2.2).

Für den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld ist es u.a. Voraussetzung, dass

  • eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich wird, weil die Schule, die Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort, Kindertagespflegestelle) oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist,
  • für die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde,
  • die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist,
  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht
(§ 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge