Kurzbeschreibung

Rund um den erweiterten Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ergeben sich in der Praxis etliche Fragen. Wir haben die häufigsten im Zusammenhang mit der Beantragung, dem Nachweis, der Dauer und der Konkurrenz zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zusammengestellt.

1. Kinderpflegekrankengeld oder Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

1.1 Wie wirkt sich das Kinderpflegekrankengeld auf die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus?

Entscheiden sich Eltern für das pandemiebedingte Kinderpflegekrankengeld der Krankenkasse nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (z.B. weil eine Kita wegen Infektionsgefahr vorübergehend geschlossen wird), ruht der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG (§ 45 Abs. 2b SGB V).

Es ist von einem Wahlrecht des Versicherten zwischen dem Kinderpflegekrankengeld oder der Entschädigung auszugehen. Dabei ist der im Verhältnis zum Kinderpflegekrankengeld niedrigere Entschädigungsanspruch zu berücksichtigen. Entscheidet sich der Versicherte für den Entschädigungsanspruch, trägt der Arbeitgeber in Grenzfällen das Risiko eines abgelehnten Erstattungsanspruchs.

Besteht über das ausgeschöpfte Kinderpflegekrankengeld innerhalb eines Kalenderjahres hinaus weiterer Betreuungsbedarf, wird die Entschädigung gezahlt. Das Kinderpflegekrankengeld wird auf die Anspruchsdauer der Entschädigung angerechnet.
1.2 Wird eine Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz über den 5.1.2021 hinaus weitergewährt, wenn der Anspruch darauf aufgrund der Schul- oder Kitaschließung bereits vor diesem Zeitraum bestand?
Eltern ist zu empfehlen, den Entschädigungsanspruch bis zum 4.1.2021 geltend zu machen und ab 5.1.2021 Kinderpflegekrankengeld zu beantragen.
1.3 Ist die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für den Arbeitgeber günstiger als das Kinderpflegekrankengeld?
Das Kinderpflegekrankengeld der Krankenkasse ist für den Arbeitgeber durchaus vorteilhaft, weil er nicht mit der Entschädigung in Vorleistung treten muss. Außerdem trägt er nicht das Risiko einer Auseinandersetzung mit der Gesundheitsbehörde über die Erstattung, falls diese das Wahlrecht des krankenversicherten Arbeitnehmers verneint.

2. Schließung von Schule oder Kita/Betreuungsverbot/andere Einschränkungen

2.1 Wie wird die notwendige Kinderbetreuung gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen, wenn die Kita oder die Schule ihren Betrieb pandemiebedingt einstellt oder einschränkt?
Die pandemiebedingte Einschränkung (z.B. pandemiebedingte Schließung oder Betretungsverbot) ist der Krankenkasse in "geeigneter Weise" nachzuweisen. Die Krankenkasse kann auf die Bescheinigung der Einrichtung oder Schule verzichten (§ 45 Abs. 2a Satz 4 SGB V). Danach wird in der Praxis vielfach verfahren. Die pandemiebedingte Einschränkung kann mit der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Musterbescheinigung nachgewiesen werden. Die Krankenkassen akzeptieren aber auch andere plausible, niedrigschwellige Nachweise (z.B. Schreiben, E-Mails und Ausdrucke von Veröffentlichungen auf einer Homepage von Schulen, Kitas oder Behörden).
2.2 Kann Kinderpflegekrankengeld auch aus anderen Gründen als Betreuung eines erkrankten Kindes gezahlt werden?

Kinderpflegekrankengeld wird auch gezahlt, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil pandemiebedingt

  • die Schule, die Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen oder ihr Betreten untersagt wird,
  • Schul- oder Betriebsferien (z.B. in einer Kita) angeordnet oder verlängert werden,
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,
  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Einrichtung abzusehen

(§ 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V).

Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten. Die Regelung gilt bis zum 7.4.2023. Grundlage für die pandemiebedingte Maßnahme ist regelmäßig ein entsprechender Bescheid der zuständigen Behörde (meistens als Allgemeinverfügung). Darf die Schule nicht betreten werden, weil ein Test durch das Kind oder die Eltern verweigert wird, besteht kein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld. Für die Kinder gilt weiterhin die Präsenzpflicht in der Schule, die durch den verweigerten Test nicht aufgehoben wird.
2.3 Muss die Schule oder die Kita für den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld komplett geschlossen sein?

Eine vollständige Schließung ist nicht erforderlich (s. Abschn. 2.2).

Für den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld ist es u.a. Voraussetzung, dass

  • eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich wird, weil die Schule, die Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort, Kindertagespflegestelle) oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist,
  • für die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde,
  • die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist,
  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht
(§ 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V).

3. Freistellung von der Arbeit

3.1 Wer kann von seinem Arbeitgeber ...

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