Der den Eltern jeweils zustehende Bedarfsfreibetrag kann auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen[1] werden. Hierfür gelten dieselben Regelungen wie beim Kinderfreibetrag.[2]
S. Abschnitt 5.3.2.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen