Der Kinderfreibetrag kann auch auf den Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn diese das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist die Aufnahme des Kindes in den Haushalt auf Dauer, verbunden mit altersgemäßer Betreuung, Versorgung und Erziehung. Ein Kind, das sich wechselweise im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils und im Haushalt der Großeltern aufhält, ist nicht in den Haushalt der Großeltern aufgenommen.

Die Übertragung ist auch möglich, wenn der Stiefeltern- oder Großelternteil mangels Leistungsfähigkeit der leiblichen Eltern einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Stief- bzw. Enkelkind unterliegt.

Den Antrag auf Übertragung kann der abgebende Elternteil stellen. Den Antrag kann jedoch auch der Übertragungsempfänger stellen, wenn der berechtigte Elternteil zustimmt.

Eine Übertragung gegen den Willen des berechtigten Elternteils ist ausgeschlossen.

Der seine Unterhaltspflicht erfüllende Elternteil, der den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils z. B. wegen dessen mangelnder Erfüllung der Unterhaltspflicht bereits auf sich übertragen ließ, kann beide (halbe) Kinderfreibeträge auf den Stiefelternteil oder die Großeltern übertragen (sog. Kettenübertragung).

Die Übertragungsmöglichkeit auf den Stiefelternteil gilt auch für Lebenspartner eines Elternteils.[2]

Dagegen nicht möglich ist die Übertragung auf die Partnerin oder den Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, da "Stiefelternteil" nur der Ehegatte (bzw. Lebenspartner) eines Elternteils sein kann, nicht aber Lebensgefährten.[3]

[1] § 32 Abs. 6 Satz 10 EStG,

BMF, Schreiben v. 28.6.2013, IV C 4 – S 2282-a/10/10002, BStBl 2013 I S. 845, Rz. 12 bis 14.

[3] BFH, Urteil v. 20.4.2004, VIII R 88/00, BFH/NV 2004 S. 1103, die dagegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss v. 12.1.2006, 2 BvR 1143/04.

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