Soweit es sich beim Empfänger des übertragenen Kinderfreibetrags nicht um einen Elternteil, sondern um den Stiefelternteil, die Großeltern oder einen Großelternteil handelt, werden durch die Übertragung u. U. die Voraussetzungen für die kindbedingten Steuervergünstigungen erfüllt.

In der Regel werden beim Empfänger jedoch bereits vor Übertragung des Kinderfreibetrags die Voraussetzungen für die anderen kindbedingten Steuervergünstigungen erfüllt sein.

Das ist der Fall, wenn

  • der Stiefelternteil das Kindergeld für das in seinem Haushalt lebende Stiefkind ausgezahlt bekommt und somit Kindergeld "erhält" oder
  • ein Großelternteil das Kindergeld für das in seinem Haushalt lebende Enkelkind ausgezahlt bekommt und somit Kindergeld "erhält".

Die steuerliche Auswirkung der Übertragung besteht in diesem Fall, wie auch bei der Übertragung auf einen Elternteil, darin, dass

  • für die Berechnung der Zuschlagsteuern (SolZ und KiSt) und
  • bei der Ermittlung der Höhe des zu versteuernden Einkommens für Zwecke der Arbeitnehmersparzulage und der Wohnungsbauprämie

statt des halben Kinderfreibetrags und des halben Bedarfsfreibetrags beide Freibeträge in voller Höhe abgezogen werden.

Bei der Vergleichsrechnung nach § 31 EStG ist darauf abzustellen, ob beim Übertragungsempfänger des Kinderfreibetrags nach der Übertragung ein voller Kinderfreibetrag oder ein halber Kinderfreibetrag zu berücksichtigen ist.

Ist nach der Übertragung für das betreffende Kind ein voller Kinderfreibetrag beim Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, ist der volle Kindergeldanspruch[1] für den Übertragungszeitraum der ESt-Entlastung aus dem Abzug des (vollen) Kinderfreibetrags und des (vollen) Bedarfsfreibetrags gegenüberzustellen.[2] Es kommt dabei nicht darauf an, an wen das Kindergeld gezahlt wurde.

Ist nach der Übertragung ein halber Kinderfreibetrag beim Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, ist der halbe Kindergeldanspruch[3] für den Übertragungszeitraum der ESt-Entlastung aus dem Abzug des (vollen) Kinderfreibetrags und des (vollen) Bedarfsfreibetrags gegenüberzustellen. Wer den Kindergeldanspruch hat, ist hierbei ohne Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2
Vergleichsrechnung nach Übertragung des KFB

Kurt A. und Elly Z. sind die Eltern des Kindes Stefan (12 Jahre) und nicht verheiratet. Stefan lebt bei seiner Mutter und ist dort gemeldet.

Der Kindergeldanspruch für Stefan beläuft sich im Jahr 2023 auf insgesamt 3.000 EUR (250 EUR × 12 Monate, 2023 gibt es keinen Kinderbonus mehr zum Kindergeld). Der Vater erfüllt seine Unterhaltspflicht zu weniger als 75 %.

Elly beantragt in der ESt-Erklärung die Übertragung des Kinderfreibetrags des Kindesvaters, weil dieser seine Unterhaltspflicht zu weniger als 75 % erfüllt. Zu versteuerndes Einkommen (zvE) ohne Abzug von Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag:

 
Kurt A.: 25.520 EUR
Elly Z.: 49.388 EUR

Wie erfolgt im VZ 2023 bei beiden Elternteilen jeweils die Vergleichsrechnung?

Lösung:

a) Vergleichsrechnung beim Kindesvater Kurt A.:

Aufgrund der Übertragung seines halben Kinderfreibetrags auf die Kindesmutter ist beim Kindesvater keine Vergleichsrechnung mehr durchzuführen.

b) Vergleichsrechnung bei der Kindesmutter Elly Z.:

 
  EUR EUR
Einkommen/zvE I 49.388  
ESt nach Grundtarif   11.116
abzüglich    
Kinderfreibetrag (3.012 EUR + 3.012 EUR) – 6.024  
Bedarfsfreibetrag (1.464 EUR + 1.464 EUR) – 2.928  
zvE II 40.436  
ESt nach Grundtarif   7.974
ESt-Minderung aus Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag   3.142
Kindergeldanspruch (voller Betrag)   3.000
Mehrbetrag   142

Danach ist die ESt-Minderung aus dem Abzug von Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag höher als der volle Kindergeldanspruch für den gesamten VZ. Demzufolge werden bei der ESt-Veranlagung die beiden Freibeträge abgezogen und im Gegenzug der volle Kindergeldanspruch der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet.

Auswirkung der Übertragung der Freibeträge auf die Zuschlagsteuern:

 
  EUR EUR
Einkommen/zvE I 49.388 49.388
abzüglich    
1/2 Kinderfreibetrag/voller KFB – 3.012 – 6.024
1/2 Bedarfsfreibetrag/voller BFB – 1.464 – 2.928
zvE II 44.912 40.436
ESt nach Grundtarif 9.506 7.974
     
a) Solidaritätszuschlag 0 0
Unterschied   0
b) Kirchensteuer 9 % 855,54 717,66
Unterschied   137,88

Gesamte steuerliche Auswirkung der Übertragung des Kinderfreibetrags bei Elly Z.:

 
Einkommensteuer 142,00
Solidaritätszuschlag 0
Kirchensteuer 137,88
Summe 279,88
 
Wichtig

Steuernachteile durch Übertragung des halben Kinderfreibetrags

Die Übertragung des halben Kinderfreibetrags kann zu ungünstigen Ergebnissen beim Übertragungsempfänger führen!

Es kann häufig der Fall eintreten, dass der ESt-Vorteil aus dem zusätzlichen Abzug des übertragenen (halben) Kinderfreibetrags geringer ist als die 2. Hälfte des hinzuzurechnenden Kindergeldanspruchs. Grund hierfür ist der Umstand, dass nach § 2 Abs. 6 Satz 3 EStG

  • bei Abzug des halben Kinderfreibetrags die Hälfte des Kindergeldanspruchs und
  • bei Abzug des vollen Kinderfreibetrags der volle Kindergeldanspruch

der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet w...

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