Leitsatz

Der Eintritt der übernehmenden Körperschaft in einen verbleibenden Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ermöglicht der übernehmenden Körperschaft nicht die Nutzung des übergegangenen Verlustvortrags im Weg des Verlustrücktrags (Bestätigung von Tz. 12.16 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268).

 

Normenkette

§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995

 

Sachverhalt

Die N-GmbH übertrug ihr Vermögen als Ganzes im Weg der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Klägerin, ebenfalls eine GmbH. Der Verschmelzung wurde die Bilanz der N-GmbH zum 31.12.2000, dem Verschmelzungsstichtag, als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Die Klägerin führte den Betrieb der N-GmbH fort. Für die N-GmbH wurde zum 31.12.2000 ein verbleibender Verlustvortrag zur KSt nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 i.H.v. 2.206.969 DM gesondert festgestellt. In der KSt-Erklärung für das Streitjahr 2000 wies die Klägerin einen Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 EStG 1997 aus dem Jahr 2001 i.H.v. 1 Mio. DM aus, der aus der Verschmelzung mit der N-GmbH herrührte. Das FA erkannte unter Hinweis auf Tz. 12.16 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998 (BStBl I 1998, 268) den geltend gemachten Verlustrücktrag nicht an. Die Klage gegen den hiernach erlassenen Körperschaftsteuerbescheid blieb erfolglos (EFG 2006, 1384).

 

Entscheidung

Das wurde vom BFH bestätigt. Der gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 im Weg der Verschmelzung übernommene verbleibende Verlustvortrag könne zwar im Veranlagungszeitraum 2001, in den der steuerliche Übertragungsstichtag falle, abgezogen werden; ein Verlustrücktrag sei insoweit jedoch nicht möglich.

 

Hinweis

1. Es ging einmal mehr um Fragen des verschmelzungsbedingten Verlustübergangs gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995. Zuletzt war dies in dem Urteil des BFH vom 29.11.2006, I R 16/05 der Fall, das in BFH-PR 2007, 205 kommentiert wurde. Dort wurde bereits der schwindende Aktualitätswert jener Fragen hervorgehoben, weil der verschmelzungsbedingte Verlustübergang durch das SEStEG per 1.1.2007 gänzlich abgeschafft worden ist.

2. Konkret stand im Urteilsfall das Problem des Verlustrücktrags im Raum:

Bereits durch Urteil vom 31.5.2005, I R 68/03 (BFH-PR 2005, 349) hatte der BFH dazu entschieden, dass im Fall einer Verschmelzung der verbleibende Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft zwar nach Maßgabe von § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 übergeht und mit dem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft verrechnet werden kann, dass es hierbei jedoch nicht zu einer Umqualifizierung des verbleibenden (und ggf. festgestellten) Verlustvortrags in laufenden Verlust der übernehmenden Gesellschaft und damit nicht zu einer unmittelbaren Verlustverrechnung mit eigenen Gewinnen im Verschmelzungsjahr nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG kommt.

Im Urteilsfall wird das nun bekräftigt und wiederholt. Das bedeutet aber zugleich, dass bei der übernehmenden Gesellschaft ein Verlustrücktrag in frühere Veranlagungszeiträume ausscheidet. Der Verlustvortrag des übertragenden Rechtsträgers geht vielmehr über, ohne seine Qualifizierung als Verlustvortrag zu verlieren.

3. Immerhin lässt die Finanzverwaltung es zu, den übergegangenen Verlustvortrag bereits im Verschmelzungsjahr unmittelbar mit laufenden Gewinnen der übernehmenden Gesellschaft zu verrechnen. Das wurde vom BFH jüngst in dem schon erwähnten Urteil vom 29.11.2006, I R 16/05 akzeptiert und bestätigt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.12.2006, I R 41/06

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