Für das Gastronomiegewerbe gibt es eine Sonderregelung. Restaurationsleistungen sind vorerst nicht mehr mit dem allgemeinen Steuersatz, sondern mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Dies gilt allerdings nur für Speisen, die nicht außer Haus verkauft werden. Der ermäßigte Steuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Wareneinkauf mit dem vollem Steuersatz belastet war. Diese Regelung soll momentan bis zum 31.12.2023 gelten. Getränke sind hiervon nicht betroffen. Sie unterliegen wie bisher dem Regelsteuersatz.

Werden dem Kunden kostenlose Zugaben, wie Grappa oder Espresso in der Pizzeria, gewährt oder liegt ein Kombiangebot (z. B. Buffet) vor, ist das Gesamtentgelt aufzuteilen. Das gleiche gilt auch für das Frühstück im Hotelbetrieb. Ist dies nur mit großem Aufwand möglich, darf (sachgerecht) geschätzt werden.[1]

[1] A 10.1 Abs. 11 und 12 UStAE, ggf. Getränkeanteil 30 %.

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