Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war[1].

Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2451) wurde § 17 Abs. 2a EStG neu eingeführt. Die Anschaffungskosten einschließlich der nachträglichen Anschaffungskosten von Anteilen wurden neu definiert.

Zu den nachträglichen Anschaffungskosten der GmbH-Anteile gehören insbesondere:

  • offene oder verdeckte Einlagen,
  • Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
  • Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Das BMF nimmt hierzu in seinem Schreiben vom 7.6.2022 ausführlich Stellung.[2]

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