Die Offenlegung des Jahresabschlusses sowie das Erfordernis eines Lageberichts und eines Abschlussprüfers sind abhängig von der Größe der Gesellschaft. Es wird unterschieden zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Die Größenklassen sind wie folgt umschrieben (§ 267 HGB), wobei jeweils mindestens 2 der 3 nachfolgenden Schwellenwerte maßgebend für die Einstufung sind[1].

[1] Angegeben sind die erhöhten Schwellenwerte laut BilMoG, welche rückwirkend für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2007 beginnen.

3.1 Kleine Kapitalgesellschaft

Eine kleine Kapitalgesellschaft liegt vor bei

  • Bilanzsumme bis 6.000.000 EUR (nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags).
  • Umsatzerlöse bis 12.000.000 EUR (in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag).
  • Maximal 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

3.2 Mittelgroße Kapitalgesellschaften

Hierunter fallen Unternehmen, die mindestens 2 der obigen Merkmale überschreiten und jeweils mindestens 2 der 3 nachstehenden Kriterien unterschreiten:

  • Bilanzsumme bis 20.000.000 EUR (nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags).
  • Umsatz bis 40.000.000 EUR (in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag).
  • Maximal 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

3.3 Große Kapitalgesellschaften

Große Kapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die mindestens 2 der 3 vorgenannten Merkmale für mittelgroße Unternehmen überschreiten.

 
Achtung

Sonderfall: Börsennotierung

Unabhängig von den Größenmerkmalen gelten Unternehmen stets als große Kapitalgesellschaften, wenn deren Aktien an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU zum amtlichen Handel zugelassen sind oder die Zulassung beantragt ist (sog. kapitalmarktorientierte Gesellschaft).

Die vorstehend geschilderten Rechtsfolgen treten nur ein, wenn die Größenmerkmale an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten wurden. Ausnahme: Im Fall der Umwandlung oder Neugründung einer Gesellschaft treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn sie am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen.

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