Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % des Kapitalertrags. Auch die Kirchensteuer wird i. d. R. bereits beim Steuerabzug berücksichtigt.[1] Im Fall einer Kirchensteuerabzugspflicht ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.[2]

§ 43a Abs. 1 Satz 3 EStG verweist zur Berechnung der Kapitalertragsteuer auf § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG.[3] Danach gilt folgende Formel:

e-4q

4+k

 
Hierbei sind: e = die Einkünfte
  q = die anrechenbare ausländische Steuer
  k = der maßgebende Kirchensteuersatz
 
Praxis-Beispiel

Kapitalertragsteuer und Kirchensteuerpflicht

A erhält im März 2023 eine Gewinnausschüttung aus einer GmbH i. H. v. 10.000 EUR. A ist kirchensteuerpflichtig (Steuersatz 9 %).

 
    EUR
Einkommensteuer

10.000

4+0,09
= 2.444,99
Kirchensteuer 2.445 × 9 % = 220,05
Solidaritäts­zuschlag 2.445 × 5,5 % = 134,47
 
Hinweis

Solidaritätszuschlag

Die Erhöhung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag ab 2021 gelten nicht im Steuerabzugsverfahren. Hier erfolgt nach wie vor die Festsetzung von Solidaritätszuschlag.

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