Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % des Kapitalertrags. Auch die Kirchensteuer wird i. d. R. bereits beim Steuerabzug berücksichtigt.[1] Im Fall einer Kirchensteuerabzugspflicht ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.[2]
§ 43a Abs. 1 Satz 3 EStG verweist zur Berechnung der Kapitalertragsteuer auf § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG.[3] Danach gilt folgende Formel:
e-4q
4+k
Hierbei sind: | e = | die Einkünfte |
q = | die anrechenbare ausländische Steuer | |
k = | der maßgebende Kirchensteuersatz |
Kapitalertragsteuer und Kirchensteuerpflicht
A erhält im März 2023 eine Gewinnausschüttung aus einer GmbH i. H. v. 10.000 EUR. A ist kirchensteuerpflichtig (Steuersatz 9 %).
EUR | ||
Einkommensteuer | 10.000 4+0,09 |
= 2.444,99 |
Kirchensteuer | 2.445 × 9 % | = 220,05 |
Solidaritätszuschlag | 2.445 × 5,5 % | = 134,47 |
Solidaritätszuschlag
Die Erhöhung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag ab 2021 gelten nicht im Steuerabzugsverfahren. Hier erfolgt nach wie vor die Festsetzung von Solidaritätszuschlag.
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