7.1 Kirchensteuerabzugsverfahren
7.1.1 Überblick
Inländische Banken, Versicherungsunternehmen und andere abzugspflichtige Institutionen bzw. Personen müssen neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer einbehalten. All diejenigen, die Kapitalertragsteuer einbehalten müssen, sind auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet.
Das Abzugsverfahren gilt damit nicht nur für inländische Banken, sondern auch z. B. für Gewinnausschüttungen einer GmbH, Erträge aus inländischen Wandelanleihen, Genussrechten oder stillen Beteiligungen an einem Handelsgewerbe.
Für Kapitalerträge erfolgt die Bereitstellung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) im Rahmen eines automatisierten Abfrageverfahrens, das in § 51a EStG geregelt ist. Hierzu rufen die Abzugsverpflichteten im Vorjahr die notwendigen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Damit kann auch die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer weitestgehend an der Quelle erhoben werden.
Der Steuerpflichtige kann dem Datenabruf widersprechen, sog. Sperrvermerk. Dann wird im Falle einer Kirchensteuerpflicht das zuständige Finanzamt informiert. Der Abzugspflichtige muss den Steuerpflichtigen auf den bevorstehenden Datenabruf hinweisen, damit dieser dem BZSt bis spätestens zum 30.6. den Sperrvermerk übermitteln kann.
7.1.2 Gesetzliche Regelungen
§ 51a Abs. 2b EStG | Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört. |
§ 51a Abs. 2c EStG | Kirchensteuer-Abzugsverfahren
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§ 51a Abs. 2d EStG | Veranlagungspflicht zur Kirchensteuer bei fehlendem Steuerabzug; Veranlagungswahlrecht bei zu hohem Abzug. |
§ 51a Abs. 2e EStG | Regelungen zum Sperrvermerk
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7.1.3 Datenabfrage beim BZSt
Regelabfrage
In den Monaten September und Oktober erfolgt durch den Abzugsverpflichteten zum Stichtag 31.8. beim BZSt eine Abfrage zur Kirchensteuerpflicht des Steuerpflichtigen. Die Abfrage muss jährlich wiederholt werden, wenn im Folgejahr Kapitalerträge zufließen sollen. Hierbei handelt es sich um die sog. Regelabfrage. Für die Abfrage sind das Geburtsdatum und die Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen erforderlich. Liegt die Steueridentifikationsnummer dem Abzugsverpflichteten nicht vor, kann diese beim BZSt (vorab oder gleichzeitig mit der Regelabfrage) angefragt werden.
Das Ergebnis der Regelabfrage ist für den Kirchensteuerabzug des Folgejahres zugrunde zu legen.
Eine ausführliche Anleitung zur Regelabfrage ist auf den Internetseiten des BZSt zu finden.
Anlassabfrage
Neben den Regelabfragen sind in bestimmten Fällen sog. Anlassabfragen möglich. Eine solche ist immer bei abzugspflichtigen Lebensversicherungserträgen erforderlich. Andere Kirchensteuerabzugsverpflichtete – insbesondere Kreditinstitute – haben die Möglichkeit, bei Neukunden oder auf Wunsch des Bestandskunden Anlassabfragen an das BZSt zu richten. Der Zeitpunkt der Verwendung des erhaltenen Kirchensteuerabzugsmerkmals hängt von den innerbetrieblichen Abläufen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab. Das auf diese Anlassabfrage erhaltene Kirchensteuerabzugsmerkmal ist so lange zu verwenden, bis die Antwort des BZSt auf eine ggf. weitere Anlassabfrage in die innerbetrieblichen Abläufe des Kirchensteuerabzugsverpflichteten aufgenommen oder bis die Antwort auf eine Regelabfrage turnusgemäß zu verwenden ist.
Kirchensteuerabzugsmerkmal
Das BZSt teilt dem Abzugsverpflichteten die für den Kirchensteuerabzug relevanten Daten – die Kirchensteuerabzugsmerkmale – mit. Mit dem Kirchensteuerabzugsmerkmal wird für Angehörige einer Religionsgemeinschaft die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und der Kirchensteuersatz dieser kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft abgebildet.
In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige nicht kirchensteuerpflichtig ist, wird ein neutraler Wert (Nullwert) mitgeteilt.
7.1.4 Sperrvermerk
Der Steuerpflichtige kann zur Vermeidung des Kirchensteuerabzugs der Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten bis auf Widerruf widersprechen. Das ist der sog. Sperrvermerk.[1] Diese Regelung wurde aus datenschutzrechtlichen Erwägungen eingeführt. Der Steuerpflichtige muss die Erklärung zum Sperrvermerk bis...
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