Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
7.1 Kirchensteuerabzugsverfahren
7.1.1 Überblick
Inländische Banken, Versicherungsunternehmen und andere abzugspflichtige Institutionen bzw. Personen müssen neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer einbehalten. All diejenigen, die Kapitalertragsteuer einbehalten müssen, sind auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet.
Das Abzugsverfahren gilt damit nicht nur für inländische Banken, sondern auch z. B. für Gewinnausschüttungen einer GmbH, Erträge aus inländischen Wandelanleihen, Genussrechten oder stillen Beteiligungen an einem Handelsgewerbe.
Für Kapitalerträge erfolgt die Bereitstellung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) im Rahmen eines automatisierten Abfrageverfahrens, das in § 51a EStG geregelt ist. Hierzu rufen die Abzugsverpflichteten im Vorjahr die notwendigen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Damit kann auch die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer weitestgehend an der Quelle erhoben werden.
Der Steuerpflichtige kann dem Datenabruf widersprechen, sog. Sperrvermerk. Dann wird im Falle einer Kirchensteuerpflicht das zuständige Finanzamt informiert. Der Abzugspflichtige muss den Steuerpflichtigen auf den bevorstehenden Datenabruf hinweisen, damit dieser dem BZSt bis spätestens zum 30.6. den Sperrvermerk übermitteln kann.
7.1.2 Gesetzliche Regelungen
| § 51a Abs. 2b EStG |
Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört. |
| § 51a Abs. 2c EStG |
Kirchensteuer-Abzugsverfahren
- Speicherung der maßgebenden Kirchensteuerdaten durch das BZSt und automatisierte Bereitstellung;
- Abfragemöglichkeit der Identifikationsnummer durch den Steuerabzugsverpflichteten;
- jährliche Regelabfrage im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10., ob der Steuerpflichtige zum 31.8. einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angeh...
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