Bei kirchensteuerpflichtigen Kapitalanlegern wird die Kirchensteuer auf Grundlage des Steuersatzes für Kapitaleinkünfte berechnet. Da Kapitalerträge möglichst nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden sollen, wurde der Sonderausgabenabzug auf Kirchensteuer – soweit dieser auf mit dem Abgeltungsteuersatz besteuerte Kapitalerträge entfällt – eingeschränkt.[1] Stattdessen ermäßigt sich im Fall einer Kirchensteuerpflicht die Steuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.[2]

Der Kirchensteuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 % und in den anderen Ländern 9 % der Einkommensteuer/Kapitalertragsteuer. Teilweise ergeben sich Abweichungen bei einzelnen Landeskirchen oder Kultusgemeinden.

Die Einkommensteuer[3] bzw. die Kapitalertragsteuer[4] ist nach folgender Formel zu berechnen:

e-4q

4+k

Hierbei sind:

  • e = die Einkünfte
  • q = die anrechenbare ausländische Steuer
  • k = der maßgebende Kirchensteuersatz

Lässt man die ausländische Steuer, die regelmäßig nur bei Kapitalerträgen über Banken berücksichtigt werden darf, außer Betracht, lautet die Formel wie folgt:

e

4+k

 
Praxis-Beispiel

Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen

A erhält im März 2023 eine Gewinnausschüttung einer GmbH i. H. v. 10.000 EUR. A ist kirchensteuerpflichtig (Steuersatz 9 %). Die Kirchensteuerdaten wurden von der GmbH in 2022 abgerufen und vom BZSt mitgeteilt.

 
Einkommensteuer

10.000 EUR

4 + 0,09
2.444,99 EUR
Kirchensteuer 2.445 EUR × 9 % 220,05 EUR
Solidaritätszuschlag 2.445 EUR × 5,5 % 134,47 EUR

Ohne Kirchensteuerpflicht hätte die Kapitalertragsteuer 2.500 EUR betragen. Die gesetzliche Minderung der Kapitalertragsteuer beträgt somit im o. g. Fall 55,01 EUR. Dies ist ¼ der Kirchensteuer von 220,05 EUR.[5]

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