Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich auch ab 2009 um ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handeln.[1]

Verzinsliche Fremdwährungskonten sind demgegenüber nach aktueller im Jahr 2022 veröffentlichter Verwaltungsmeinung den sonstigen Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzuordnen, womit auch Währungsgewinne hieraus den Kapitaleinkünften (Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) zuzuordnen sind. Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann hierbei unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist.

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Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung erst ab dem 1.1.2025 angewendet wird. Für die erstmalige Anwendung ist hierbei auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen.

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