Bei nicht in EUR getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.[1] Danach unterliegen alle Fremdwährungsgewinne in Zusammenhang mit Kapitalanlagen der Einkommensteuer. Dies gilt selbst dann, wenn kein Umtausch des in ausländischer Währung erzielten Veräußerungspreises in Euro vorgenommen worden ist.[2] Bei der reinen Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen handelt es sich dem­gegenüber regelmäßig um Geschäfte, die nur unter den Voraussetzungen des § 23 EStG steuerpflichtig sind; Besonderheiten gelten für verzinsliche Fremdwährungskonten.[3]

Die Anschaffungsdaten bei sog. Finanzinnovationen wurden von den Kreditinstituten entsprechend der bis 2008 geltenden Regelungen bei einer Anschaffung vor dem 1.1.2009 i. d. R. nur in Euro und auch ohne Anschaffungsnebenkosten gespeichert. Daher wird es seitens der Finanzverwaltung zugelassen, dass bei Veräußerung oder Einlösung durch ein inländisches Kreditinstitut der Unterschiedsbetrag ohne Anschaffungsnebenkosten und weiterhin in Fremdwährung ermittelt und der sich ergebende Gewinn mit dem aktuellen Umrechnungskurs in Euro umgerechnet wird.[4]

Wenn hierdurch ein zu hoher Steuerabzug vorgenommen wurde, kann der Anleger diesen im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückfordern (Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG).[5] Wurde der Steuerabzug im Ergebnis zu niedrig vorgenommen, besteht eine Erklärungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG.[6]

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