(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen (§ 24a) den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Grundstücke und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. 2Der Verkehrswert kann in den Vermögensaufstellungen nach § 24a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 für Gruppen gleichartiger oder zusammengehöriger Grundstücke in einem Betrag angegeben werden. 3Die Gegenstände des Grundstücksvermögens sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem Sachverständigenausschuß festgestellt wird. 4Für die Vermögensaufstellungen nach § 24a Abs. 3 Satz 4 können die für die Vermögensaufstellungen nach § 24a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 vorgenommenen Bewertungen zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht Älter als ein Jahr sind.

 

(2) 1Bei einer Beteiligung nach § 27a Abs. 1 hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vermögensaufstellungen die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Grundstücke und sonstigen Vermögensgegenstände der Grundstücks-Gesellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen. 2Zusätzlich sind anzugeben:

 

1.

Firma, Rechtsform und Sitz der Grundstücks-Gesellschaft,

 

2.

das Gesellschaftskapital,

 

3.

die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft und

 

4.

Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft oder Dritte nach § 27b gewährten Darlehen.

3Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 27c Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen.

 

(3)[1] 1Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 27c Abs. 2 sind der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteilscheins nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 börsentäglich zu ermitteln. 2An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von der Ermittlung abgesehen werden.

Bis 30.06.2002:

(3) Mindestens jährlich ist unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 und § 27c Abs. 2 der Wert des Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteilscheins nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 zu ermitteln.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.

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