(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft muß die Grundstücks-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank einzureichen und diese einmal jährlich anhand des von einem Abschlußprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Grundstücks-Gesellschaft prüfen zu lassen. 2Die Vermögensaufstellungen sind bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.

 

(2) 1Die im Jahresabschluß oder der Vermögensaufstellung der Grundstücks-Gesellschaft ausgewiesenen Grundstücke sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem Sachverständigenausschuß des Grundstücks-Sondervermögens (§ 32) festgestellt wurde. 2Der Sachverständigenausschuß bewertet die Grundstücke vor Erwerb der Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft und danach mindestens einmal jährlich sowie neu zu erwerbende Grundstücke vor ihrem Erwerb. 3Die sonstigen Vermögensgegenstände der Grundstücks-Gesellschaft sind unter Beachtung der in § 21 Abs. 2 bis 4 enthaltenen Grundsätze mit den Verkehrswerten zu bewerten. 4Die aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten sind nach § 21 Abs. 2 von diesen Werten abzuziehen.

 

(3) Der sich ergebende Wert der Grundstücks-Gesellschaft ist entsprechend der Höhe der Beteiligung unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren in das Sondervermögen einzustellen.

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