(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten läßt. 2Grundstücks-Gesellschaften im Sinne dieser Vorschrift sind Gesellschaften,

 

1.

deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für das Grundstücks-Sondervermögen ausüben darf, und

 

2.

die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 7 erwerben dürfen, die nach den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Grundstücks-Sondervermögen erworben werden dürfen.

 

(2) 1Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln. 2Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlußprüfers versehenen Jahresabschluß der Grundstücks-Gesellschaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Grundstücks-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlußprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. 3Für die Bewertung gilt § 27c Abs. 2.

 

(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn sie bei der Grundstücks-Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschußpflicht ausgeschlossen ist. 2Abweichend von Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 2 für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens Beteiligungen an einer Grundstücks-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat.

 

(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Grundstücks-Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein.

 

(5) 1Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Grundstücks-Gesellschaft muß sicherstellen, daß

 

1.

von der Grundstücks-Gesellschaft nicht mehr als drei Gegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 gehalten werden dürfen,

 

2.

diese Gegenstände im Staat des Sitzes der Grundstücks-Gesellschaft belegen sein müssen und

 

3.

die Grundstücks-Gesellschaft ein Grundstück nur erwerben darf, wenn sein Wert zusammen mit dem Wert der bereits von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke 15 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.

2§ 28 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Entsprechen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Grundstücks-Gesellschaft nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 2, darf die Kapitalanlagegesellschaft die Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.

 

(6) 1Der Wert aller Gegenstände und Rechte im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1, die zum Vermögen der Grundstücks-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens nicht übersteigen. 2Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert der vorgenannten Gegenstände, die zum Vermögen von Grundstücks-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens nicht überschreiten. 3Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens nach den Sätzen 1 und 2 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. 4Nicht anzurechnen auf die Grenzen gemäß der Sätze 2 und 3 ist die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines einzelnen Grundstücks-Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 vom Hundert des Wertes der Grundstücks-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen, die nicht für Rechnung von Spezialfonds gehalten werden, die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt.

 

(7) Die von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen Gegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sind bei dem Grundstücks-Sondervermögen bei der Anwendung der in § 27 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der dort genannten Grenzen zu berücksichtigen.

[1] § 27a geändert durch Gese...

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