Der Arbeitgeber muss die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Leistung grundsätzlich individuell für jeden Arbeitnehmer ermitteln und in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigen.[1] Bietet der Arbeitgeber gleichartige Fahrberechtigungen allen seinen Arbeitnehmern an und zahlt hierfür an den Verkehrsträger einen pauschalen Preis pro Arbeitnehmer, kann er zur Ermittlung des Minderungsbetrags für den einzelnen Arbeitnehmer seine Gesamtaufwendungen einschließlich Umsatzsteuer nach gleichen Anteilen auf die Anzahl aller Arbeitnehmer aufteilen, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer die Fahrberechtigungen annehmen oder auf sie verzichten.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber bietet allen Arbeitnehmern gleichartige Fahrberechtigungen und vereinbart pauschalen Ticketpreis

Ein Arbeitgeber schließt mit einem regionalen Verkehrsträger einen Vertrag, wonach alle 50 Arbeitnehmer des Arbeitgebers eine Fahrberechtigung für den gesamten Verkehrsbund erhalten sollen. Hierfür zahlt der Arbeitgeber einschließlich Umsatzsteuer 30.000 EUR an den Verkehrsträger (pro Arbeitnehmer pauschal 600 EUR im Kalenderjahr). Arbeitnehmer A nutzt die Jahreskarte an 220 Arbeitstagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; die Fahrtstrecke beträgt bei A 50 km. Arbeitnehmer B nutzt die Jahreskarte nicht und fährt die 5 km zur Arbeit an allen 220 Tagen mit dem Auto. Arbeitnehmer C verzichtet wirksam auf die Fahrberechtigung.

Lösung:

Der Arbeitgeber teilt seine Aufwendungen von 30.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer durch die Anzahl der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber weist danach (30.000 EUR : 50 Arbeitnehmer =) 600 EUR bei jedem Arbeitnehmer au, der auf die Fahrberechtigung nicht wirksam verzichtet hat, in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung aus, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Die Überlassung der Jahreskarten ist bei A und B steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG, da es sich um eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr (Verkehrsverbund) handelt. Die Entfernungspauschale ist bei A und B um 600 EUR zu kürzen (maximal bis auf 0 Euro).

  • Bei A ergibt sich eine Entfernungspauschale von 2.700 EUR

    (50 km × 220 Arbeitstage × 0,30 Cent = 3.300 EUR – 600 EUR = 2.700 EUR)

  • Bei B ergibt sich eine Entfernungspauschale von 0 EUR

    (5 km × 220 Arbeitstage × 0,30 Cent = 330 EUR – 600 EUR = max. 0 EUR)

Da C auf die Jahreskarte verzichtet hat, erfolgt bei ihm kein Ausweis in Zeile 17 seiner Lohnsteuerbescheinigung und keine Kürzung der Entfernungspauschale.

Hinweis: Die Entfernungspauschale erhöht sich für Entfernungen ab dem 21. Kilometer (befristet vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2023) um 0,05 EUR auf 0,35 EUR. Eine weitere Erhöhung ab dem 21. Kilometer um 0,03 EUR auf 0,38 EUR erfolgt für die Zeit vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2026. Die jeweils befristeten Anhebungen gelten entsprechend auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

 
Praxis-Beispiel

(1) Überlassung Jobticket: Arbeitnehmer fährt mit Auto und per Bahn

Arbeitnehmer A fährt an 220 Tagen von seiner Wohnung mit dem Auto 30 km zum Bahnhof und von dort 100 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 110 km. Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer eine Jahreskarte der Bahn ausschließlich für die Strecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte im Wert von 4.600 EUR. Diesen Betrag weist der Arbeitgeber in der Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung aus.

Lösung:

Die Überlassung der Jahreskarte ist steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG. Von der maßgeblichen Entfernung von 110 km entfällt eine Teilstrecke von 30 km auf Fahrten mit dem Auto und eine Teilstrecke von 80 km auf die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Es ergibt sich folgende Entfernungspauschale:

220 Arbeitstagen × 30 km × 0,30 Cent = 1.980 EUR

220 Arbeitstagen × 80 km × 0,30 Cent = 5.280 EUR, begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR

Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG somit insgesamt (1.980 EUR + 4.500 EUR =) 6.480 EUR. Von diesem Gesamtbetrag sind die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Aufwendungen für die Jahreskarte i. H. v. 4.600 Euro abzuziehen. Damit verbleibt eine Entfernungspauschale von (6.480 EUR – 4.600 Euro =). 1.880 EUR.

 
Praxis-Beispiel

(2) Überlassung Jobticket: Arbeitnehmer fährt mit Auto und per Bahn

Arbeitnehmer A fährt an 220 Tagen von seiner Wohnung mit dem Auto 40 km zum Bahnhof und von dort 40 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 65 km. Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer eine Jahreskarte der Bahn ausschließlich für die Strecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte im Wert von 4.600 EUR. Diesen Betrag weist der Arbeitgeber in der Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung aus.

Lösung

Die Überlassung der Jahreskarte ist steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG. Von der maßgeblichen Entfernung von 65 km entfällt eine Teilstrecke von 40 km auf Fahrten mit dem Auto und eine Teilstrecke von 25 k...

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