Rz. 100

Nach der erstmaligen Erfassung der Finanzinstrumente verbleiben die finanziellen Vermögenswerte grundsätzlich in der jeweiligen Kategorie, in der sie bei erstmaliger Erfassung (Rz. 28) eingeordnet wurden. Eine Umklassifizierung zwischen den Kategorien

  • zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte,
  • erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte und
  • erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

ist allein möglich, wenn sich das Geschäftsmodell, im Rahmen dessen die finanziellen Vermögenswerte gehalten werden, ändert.[1] Demgegenüber ist die Einordnung von Eigenkapitalinstrumenten in die Kategorie der "nicht zu Handelszwecken gehaltenen erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Eigenkapitalinstrumente" unwiderruflich[2] und auch in Folgeperioden unveränderbar.

 

Rz. 101

Abb. 14 zeigt nur die Fälle auf, in denen es durch einen Wechsel des Geschäftsmodells zu einer Beeinflussung des Ergebnisses und/oder der Bilanzstruktur kommt:

 
Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9 Bilanzeffekt Ergebniseffekt
von Kategorie in Kategorie    
zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

beizulegender Zeitwert zum Reklassifizierungszeitpunkt

(IFRS 9. Kapitel 5.6.2)

Differenz zwischen beizulegendem Zeitwert und bisherigem Buchwert im Periodenergebnis

(GuV-Ausweis: IAS 1.82 ca)
zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

beizulegender Zeitwert zum Reklassifizierungszeitpunkt

(IFRS 9. Kapitel 5.6.4)
Differenz zwischen beizulegendem Zeitwert und bisherigem Buchwert im sonstigen Gesamtergebnis aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten
erfolgsneutral zum beizulegende Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte zum Reklassifizierungszeitpunkt fortgeführte Anschaffungskosten im Falle einer hypothetischen bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs erfolgten Klassifizierung als zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte; keine Veränderung der bislang erfassten Wertberichtigungen und des Effektivzinssatzes (IFRS 9. Kapitel 5.6.5) unmittelbare Ausbuchung des zum Reklassifizierungszeitpunkt vorhandenen kumulierten sonstigen Gesamtergebnisses gegen den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte
erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Keine (IFRS 9. Kapitel 5.6.7) Reklassifizierung des kumulierten sonstigen Gesamtergebnisses in das Periodenergebnis zum Reklassifizierungszeitpunkt (Angabe des GuV-Effekts: IAS 1.82 cb)

Abb. 14: Möglichkeiten der Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9 mit Auswirkung auf Bilanz und Gesamtergebnisrechnung

[1] Vgl. IFRS 9. Kapitel 4.4.1.
[2] Vgl. IFRS 9. Kap. 5.7.5.

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