Der Grundsatz der Bilanzidentität fordert, dass die Eröffnungsbilanz mit der Schlussbilanz übereinstimmen muss.

Dies gilt auch für fehlerhafte Ansätze, wenn die Schlussbilanz aus steuerlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann. Die Richtigstellung wird in diesen Fällen in der ersten änderbaren Schlussbilanz nachgeholt und dem Finanzamt angezeigt. Bereits fehlerhafte Schlussbilanzwerte können in den nachfolgenden Eröffnungsbilanzen unter scheinbarem Bruch der Bilanzidentität geändert werden. Allerdings dürfen sich hierdurch keine steuerlichen Auswirkungen ergeben.

Um die Ergebnisse von Betriebsprüfungen in der Buchhaltung nachzuvollziehen, sind aus wirtschaftlichen Gründen nicht etwa sämtliche in Folge fehlerhaften Bilanzen, sondern nur die jüngste zu berichtigen. Die steuerlichen Auswirkungen und neuen Bilanzansätze ergeben sich aus der Mehr- und Weniger-Rechnung des Finanzamts (BP-Bericht). In der Praxis werden die Eröffnungsbilanzwerte angepasst, was ohne Hinweise an das Finanzamt zu Rückfragen führen kann.

 
Praxis-Beispiel

Korrektur einer Teilwertabschreibung

Bei der Betriebsprüfung wurde eine Teilwertabschreibung für das Bürogebäude i. H. v. 50.000 EUR nicht anerkannt. Da eine geänderte Jahresbilanz nur Kosten verursachen würde und Streit darüber, wer diese aufzubringen hat, erfolgt die Rücknahme der Abschreibung zur Eröffnungsbilanz mit folgender Buchung:

 
So buchen Sie richtig

Korrektur einer Teilwertabschreibung

Buchungsvorschlag SKR 03/04:

 
Konto SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 03/04 Haben

Konten-

bezeichnung

Betrag

EUR
0090/0240 Bürogebäude 50.000 0880/2010 Eigenkapital 50.000

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