Der Grundsatz der Bilanzidentität fordert, dass die Eröffnungsbilanz mit der Schlussbilanz übereinstimmen muss.
Dies gilt auch für fehlerhafte Ansätze, wenn die Schlussbilanz aus steuerlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann. Die Richtigstellung wird in diesen Fällen in der ersten änderbaren Schlussbilanz nachgeholt und dem Finanzamt angezeigt. Bereits fehlerhafte Schlussbilanzwerte können in den nachfolgenden Eröffnungsbilanzen unter scheinbarem Bruch der Bilanzidentität geändert werden. Allerdings dürfen sich hierdurch keine steuerlichen Auswirkungen ergeben.
Um die Ergebnisse von Betriebsprüfungen in der Buchhaltung nachzuvollziehen, sind aus wirtschaftlichen Gründen nicht etwa sämtliche in Folge fehlerhaften Bilanzen, sondern nur die jüngste zu berichtigen. Die steuerlichen Auswirkungen und neuen Bilanzansätze ergeben sich aus der Mehr- und Weniger-Rechnung des Finanzamts (BP-Bericht). In der Praxis werden die Eröffnungsbilanzwerte angepasst, was ohne Hinweise an das Finanzamt zu Rückfragen führen kann.
Korrektur einer Teilwertabschreibung
Bei der Betriebsprüfung wurde eine Teilwertabschreibung für das Bürogebäude i. H. v. 50.000 EUR nicht anerkannt. Da eine geänderte Jahresbilanz nur Kosten verursachen würde und Streit darüber, wer diese aufzubringen hat, erfolgt die Rücknahme der Abschreibung zur Eröffnungsbilanz mit folgender Buchung:
Korrektur einer Teilwertabschreibung
Buchungsvorschlag SKR 03/04:
Konto SKR 03/04 Soll | Konten- bezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03/04 Haben | Konten- bezeichnung |
Betrag EUR |
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0090/0240 | Bürogebäude | 50.000 | 0880/2010 | Eigenkapital | 50.000 |
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