Der Sondersteuersatz für nicht entnommene Gewinne bedarf eines Antrags.

Dieser Antrag kann

  • auf den vollständigen nicht entnommenen Gewinn oder auf einen Teil lauten,
  • muss für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert gestellt werden. Bei Mitunternehmeranteilen kann der Antrag nur gestellt werden, wenn der Anteil am ermittelten Gewinn mehr als 10 % beträgt oder 10.000 EUR übersteigt,
  • kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

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