Rz. 107
§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB verlangt eine elektronische Übermittlung der offenzulegenden Unterlagen an den Betreiber den Bundesanzeigers.[1] I.d.R. wird dabei eine Version der HGB-Taxonomien im XML-Format verwendet.[2] Berichtsbestandteile sind dabei
- Bilanz,
- Angaben unter der Bilanz,
- GuV-Rechnung (GKV/UKV),
- Ergebnisverwendung,
- Eigenkapitalspiegel,
- Kapitalflussrechnung,
- Anhang und
- Lagebericht.
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