Rz. 107

§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB verlangt eine elektronische Übermittlung der offenzulegenden Unterlagen an den Betreiber den Bundesanzeigers.[1] I.d.R. wird dabei eine Version der HGB-Taxonomien im XML-Format verwendet.[2] Berichtsbestandteile sind dabei

  • Bilanz,
  • Angaben unter der Bilanz,
  • GuV-Rechnung (GKV/UKV),
  • Ergebnisverwendung,
  • Eigenkapitalspiegel,
  • Kapitalflussrechnung,
  • Anhang und
  • Lagebericht.
[1] Details regelt die Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
[2] Zu Einzelheiten siehe "XBRL (eXtensible Business Reporting Language)" und "Aufbereitete Kerntaxonomie".

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