Rz. 68

Die GuV-Rechnung ist eine periodenbezogene Erfolgsrechnung auf der Basis der Buchführung, die – in enger Verknüpfung mit der Bilanz – aus der "Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen des Geschäftsjahres"[1] sowie deren gegliederter Darstellung die Höhe des Unternehmenserfolgs ermittelt, sein Zustandekommen quellenbezogen nachweist und damit hauptsächlich der Vermittlung eines Einblicks in die Ertragslage und die Erfolgsquellen des Unternehmens dient.

 

Rz. 69

Zur Aufstellung einer GuV-Rechnung sind alle Kaufleute verpflichtet[2] – es sei denn, sie fallen als kleine Einzelkaufleute unter die Befreiung des § 242 Abs. 4 HGB i. V. m. § 241a HGB[3]. Die GuV-Rechnung muss den GoB entsprechen, insbesondere sämtliche Aufwendungen und Erträge enthalten,[4] und zwar unsaldiert[5] und unabhängig von den Zeitpunkten der Zahlung.[6]

 

Rz. 70

Für Kapitalgesellschaften und haftungsbegrenzte Personengesellschaften gelten zusätzlich noch die Vorschriften der §§ 264 Abs. 2 (Einblicksprinzip), 265 (Gliederungsgrundsätze) und 275–278 HGB (Gliederung). Kleine Kapitalgesellschaften und kleine KapCo-Gesellschaften brauchen die GuV-Rechnung nicht offenzulegen.[7] Kleinstkapitalgesellschaften[8] – einschließlich haftungsbegrenzter Kleinstpersonengesellschaften i. S. d. § 264a HGB – und Kleinstgenossenschaften[9] können eine verkürzte GuV-Rechnung aufstellen.[10]

 

Rz. 71

Außerdem gelten die rechtsformspezifischen Vorschriften der §§ 158 AktG und 42a GmbHG. Die handelsrechtlichen Vorschriften gelten für Genossenschaften und Großunternehmen nach dem PublG entsprechend.[11]

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