Rz. 55
Neben obligatorischen Bewertungen (Bewertungspflichten) bestehen zahlreiche Bewertungsspielräume und Bewertungswahlrechte, die sich zur Bilanzpolitik[1] verwenden lassen.
Rz. 56
Zu den Bewertungsspielräumen gehören beispielsweise
- Nutzungsdauerschätzungen (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB),
- Einzelkostenzurechnung bei Anschaffungskosten[2] (§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB),
- Gemeinkostenschlüsselung bei Herstellungskosten[3] (§ 255 Abs. 2 HGB),
- Abgrenzung Forschungs- und Entwicklungskosten[4] (§ 255 Abs. 2a HGB),
- Schätzung der voraussichtlichen Dauer einer Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Sätze 5, 6 HGB),
- Gemeinkostenschätzung bei Rückstellungen[5] oder die
- Schätzung versicherungsmathematischer Parameter bei Altersversorgungsrückstellungen.[6]
Zu den Bewertungswahlrechten gehören:
- Wertumfangswahlrechte, wie Zuschüsse bei Anschaffungen/Herstellungen[7] (GoB), Einbeziehung bestimmter Kostenarten und Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten[8] (§ 255 Abs. 2, 3 HGB), Abzinsung kurzfristiger Rückstellungen[9] (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB) Altersversorgungsverpflichtungen[10] (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB),
- Bewertungsmethodenwahlrechte, wie Abschreibungsmethoden[11] (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB, Einzelbewertung oder Bewertungsvereinfachungsverfahren[12] (§ 256 Satz 2 HGB i. V. m. § 240 Abs. 3, 4 HGB), Verfahren zur Bestimmung des beizulegenden Wertes[13] (§§ 253 Abs. 3 Satz 5, Abs. 1 Satz 3 HGB), Bildung von Bewertungseinheiten[14] (§ 254 HGB), versicherungsmathematische Methoden bei Pensionsrückstellungen[15] (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) und
- Abwertungswahlrechte, wie z. B. außerplanmäßige Abschreibungen bei Finanzanlagen mit vorübergehender Wertminderung[16] (253 Abs. 3 Satz 4 HGB).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen