Rz. 55

Neben obligatorischen Bewertungen (Bewertungspflichten) bestehen zahlreiche Bewertungsspielräume und Bewertungswahlrechte, die sich zur Bilanzpolitik[1] verwenden lassen.

 

Rz. 56

Zu den Bewertungsspielräumen gehören beispielsweise

Zu den Bewertungswahlrechten gehören:

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