Rz. 1659

Kleine Konzerne sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit, wenn bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten werden.[1] Und nur bei Überschreitung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren ist ein Konzernabschluss aufzustellen (§ 293 Abs. 4 HGB).

 

Rz. 1660

Die Größenmerkmale werden alternativ nach zwei verschiedenen Methoden ermittelt – der Bruttomethode (§ 293 Abs. 1 Nr. 1 HGB) oder der Nettomethode (§ 293 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

Nach der Bruttomethode werden die Zahlen aus den Einzelabschlüssen lediglich addiert und konzerninterne Transaktionen nicht eliminiert (sog. Summenabschluss). Danach besteht die Befreiung, wenn zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschritten werden:

  • 24 Mio. EUR Bilanzsumme von Mutter- und einzubeziehenden Tochterunternehmen,
  • 48 Mio. EUR Umsatzerlöse von Mutter- und einzubeziehenden Tochterunternehmen,
  • durchschnittlich 250 Arbeitnehmer bei Mutter- und einzubeziehenden Tochterunternehmen.
 

Rz. 1661

Die Nettomethode eliminiert hingegen die konzerninternen Einflüsse, führt jedoch dazu, dass ein "Konzern-Probeabschluss" erstellt werden muss, um überhaupt ermitteln zu können, ob die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn zwei der folgenden drei Größenmerkmale nicht überschritten werden:

  • 20 Mio. EUR Konzernbilanzsumme,
  • 40 Mio. EUR Konzern-Umsatzerlöse,
  • durchschnittlich 250 Arbeitnehmer im Konzern.
 

Rz. 1662

Die Muttergesellschaft kann zu jedem Bilanzstichtag zwischen den beiden Methoden neu wählen. Es müssen in den beiden aufeinander folgenden Jahren auch nicht die beiden gleichen Merkmale unterschritten werden, um von der Pflicht zur Erstellung des Konzernabschlusses befreit zu sein.

 

Rz. 1663

Unabhängig von den Größenmerkmalen gilt die Befreiung nicht für kapitalmarktorientierte Konzerne, d. h. wenn das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihm ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist (§§ 293 Abs. 5, 264d HGB). Die Geschäftsanteile einer GmbH sind keine "Wertpapiere" in diesem Sinne, sodass die GmbH normalerweise nicht am Kapitalmarkt teilnimmt. Eine GmbH kann jedoch den Kapitalmarkt mit Schuldtiteln nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist auch sie eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft (s. o. Rn. 1344).

[1] Dies gilt nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, §§ 340i Abs. 1, 341i Abs. 1 HGB.

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