Rz. 1564

Ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag ist ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag, durch den der rechtliche Status der beherrschten Gesellschaft satzungsähnlich geändert wird. Insbesondere erhält die herrschende Gesellschaft eine Weisungskompetenz gegenüber der abhängigen GmbH, der Gesellschaftszweck orientiert sich ab diesem Zeitpunkt am Konzerninteresse und das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter wird verändert.[1] Aus diesem Grund sind nicht die §§ 291ff. AktG analog alleine anzuwenden, sondern vorrangig die für Satzungsänderungen geltenden §§ 53ff. GmbHG heranzuziehen. Erst im nächsten Schritt ist auf die §§ 291ff. AktG analog abzustellen.[2] Der Zustimmungsbeschluss bedarf somit – anders als der Vertrag selbst – gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG analog der notariellen Beurkundung. Ein ohne diesen formwirksamen Zustimmungsbeschluss geschlossener Unternehmensvertrag ist gem. § 293 Abs. 2 AktG analog unwirksam. Der Vertrag ist dem Beschluss als Anlage beizufügen (§ 293g Abs. 2 Satz 2 analog).[3]

 

Rz. 1565

Nach wie vor umstritten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung offengelassen[4] ist die für einen solchen Beschluss erforderliche Mehrheit in der Gesellschafterversammlung. Teilweise wird in Anlehnung an § 53 Abs. 2 GmbHG eine ¾-Mehrheit als ausreichend angesehen.[5] Herrschend ist jedoch die Auffassung, die wegen der Verschiebung des Gesellschaftszwecks unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB einen einstimmigen Beschluss fordert.[6]

Folgt man der Gegenansicht oder hat die GmbH eine Mehrheitsklausel in ihre Satzung aufgenommen, so ist zu beachten, dass gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG ein Stimmverbot des Vertragspartners diskutiert wird.[7] Die h. M. bejaht jedoch ein Stimmrecht des herrschenden Unternehmens.[8] In der Praxis regelt die Satzung üblicherweise eine Dreiviertelmehrheit und bestimmt, dass kein Stimmverbot bestehen soll.

[2] Kiefner, in MüHaGesR Band 3, § 70 Rn. 5; Emmerich, in Scholz, Anhang § 13 GmbHG Rn. 139 ff.
[3] Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 293g AktG Rn. 2.
[5] Lutter/Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anh.§ 13 Rn. 65.
[6] Beurskens, in Baumbach/Hueck, KonzernRRn. 106 m. w. N.; Priester, in Scholz, § 53 GmbHG Rn 171; ebenso für personalistisch strukturierte Gesellschaften, jedoch differenzierend und abweichend für kapitalistisch strukturierte Gesellschaften: Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 13 Anh. Rn. 740 ff.
[7] Dafür Altmeppen, in Roth/Altmeppen GmbHG, Anh. § 13 Rn. 39; Beurskens, in Baumbach/Hueck, KonzernR Rn. 107; a. A.: Liebscher, in MüKo-GmbHG, Anh. § 13 Rn. 724107.
[8] Liebscher, in MüKo-GmbHG, Anh. § 13 Rn. 747 f. m. w. N.; siehe auch BGHZ 190,45 Rn. 19 f.

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