Rz. 1568

Die §§ 293a-g AktG sehen verschiedene Schutzmechanismen zugunsten der Gesellschafter vor,[1] deren Anwendung auf GmbH-Konzerne umstritten ist:

  • § 293a AktG: Berichtspflicht über den Unternehmensvertrag, die insb. die Höhe des für die Aktionäre vorgesehenen Ausgleichs (§ 304 AktG), der Abfindung (§ 305 AktG) und die wirtschaftliche Lage und Bonität des herrschenden Unternehmens[2] umfasst.
  • § 293b: Prüfung des Unternehmensvertrages durch einen sachverständigen Prüfer, sofern nicht auf dieses Erfordernis nach §§ 293b Abs. 2, 293a Abs. 3 AktG verzichtet wird.
  • §§ 293c–e AktG: konkretere Regelungen zur Bestellung sowie zu den Rechten des Prüfers
  • § 293f AktG: Pflicht zur Auslegung der entsprechenden Dokumente zur Information der Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung.
  • § 293g AktG: Auslegungspflicht bei der Hauptversammlung, Erläuterungs- und Auskunftspflicht des Vorstandes während der Hauptversammlung.
 

Rz. 1569

Ist eine AG als abhängige Untergesellschaft am Konzern mit einer GmbH beteiligt, so muss dieser Schutz der Aktionäre vollumfänglich verwirklicht werden, die §§ 293a ff. AktG sind unmittelbar anwendbar, den Vorstand der AG treffen die Pflichten der §§ 293a ff. AktG. Beherrscht die GmbH eine AG, so kommt der Schutz der §§ 293a ff. AktG auch den Gesellschaftern der GmbH zugute, schließlich wäre es unnötig kompliziert, den Gesellschaftern einen ohnehin bestehenden Bericht vorzuenthalten und diese auf sonstige Informationsrechte zu verweisen.[3]

 

Rz. 1570

Eine dem Schutz der Gesellschafter dienende analoge Anwendung auf einen GmbH-Konzern ohne Beteiligung einer AG würde generell zu einer umfassenden Prüfungs- und Berichtspflicht der Geschäftsführung gegenüber den Gesellschaftern führen. Bei Annahme der hier vertretenen Auffassung, dass für den Abschluss eines Unternehmensvertrages die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig ist, bedarf es dieser weiteren Schutzmechanismen nicht, die Gesellschafter können schließlich eigenständig entsprechende Berichte und Prüfungen einfordern und ihre Entscheidung über die Zustimmung hiervon abhängig machen. Besteht allerdings eine Mehrheitsklausel, die es ermöglicht, einen Zustimmungsbeschluss mit ¾- Mehrheit zu fassen, so könnten auch die §§ 293a ff. AktG zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern analoge Anwendung finden. Doch auch in diesen Fällen muss berücksichtigt werden, dass außenstehenden Gesellschaftern aus § 51a GmbHG ohnehin weitgehende Informationsrechte zustehen, die sie beanspruchen können. Auch bei sonstigen tiefgreifenden Maßnahmen erfordert das GmbH-Recht keine den §§ 293a ff. AktG vergleichbaren Regelungen, es ist ausreichend, dass entsprechende Punkte in der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung aufgenommen werden, weitergehende Informationen im Vorfeld sind nicht notwendig.[4] Die §§ 293a ff. AktG sind somit nicht analog auf die GmbH anzuwenden, sie können lediglich als inhaltliche Leitlinien für die Informationsrechte aus § 51a GmbHG herangezogen werden.[5] Vorsorglich sollte jedoch in der Praxis beachtet werden, dass einzelne Registergerichte die analoge Anwendung dieser Vorschriften bejahen und daher die Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ablehnen können, wenn diesen Pflichten nicht entsprochen wurde oder die Gesellschafter hierauf verzichtet haben.

[1] Näher Thies, in Manz/Mayer/Schröder, Die Aktiengesellschaft, Rn. 1434 ff.
[3] Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 13 Anh. Rn. 763; Emmerich, in Emmerich/Habersack Aktien-/GmbH-Konzernrecht, § 293a Rn. 13; a. A. Altmeppen, in MüKo-AktG, § 293a Rn. 19.
[4] So auch Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 13 Anh. Rn. 766.
[5] Altmeppen, in Roth/Altmeppen GmbHG, Anh. § 13 Rn. 47; Beurskens, in Baumbach/Hueck, KonzernR, Rn. 104; Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 13 Anh. Rn. 766.

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