Rz. 468

Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen, ihr Teilnahmerecht also Dritten überlassen.[1] Hält ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile, kann ihm – auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung – untersagt werden, mehr als einen Stimmrechtsvertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. Denn anderenfalls bestünde die Gefahr, dass sich die Zahl der Teilnehmer an einer Gesellschafterversammlung ohne Grund vervielfältigt.[2] Streitig ist, ob juristische Personen als Gesellschafter nur einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden dürfen, selbst wenn mehrere gesetzliche Vertreter nur gesamtvertretungsberechtigt sind; folgt man dieser Auffassung, müsste sich der (gesamtvertretungsberechtigte) Vertreter entsprechend ermächtigen lassen.[3] Vorsorglich sollte in der Einberufung darauf hingewiesen oder ein weiterer gesetzlicher Vertreter zugelassen werden.

 

Rz. 469

Der Gesellschaftsvertrag kann die Möglichkeiten der Bevollmächtigung regeln und insb. festlegen, dass als Vertreter nur andere Gesellschafter, bestimmte Familienmitglieder oder zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen zugelassen sind.[4]

 

Rz. 470

Rechtsberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Beistände haben als Berater von Gesellschaftern per se kein Teilnahmerecht. Die Versammlung kann ihre Teilnahme jedoch – neben der Teilnahme des Gesellschafters oder seines Vertreters – durch eine entsprechende Satzungsregelung oder durch Gesellschafterbeschluss zulassen. Ist ein professioneller Beistand erforderlich, um das Teilnahme- und Stimmrecht sachgerecht ausüben zu können, etwa bei schwerwiegenden Entscheidungen und mangelnder eigener Fachkompetenz des Gesellschafters, sind die Mitgesellschafter kraft der ihnen obliegenden Treuepflicht zu einer positiven Beschlussfassung über die Zulassung dieser Person zur Gesellschafterversammlung verpflichtet.[5] Wird die Zulassung grundlos verweigert, sind die dadurch gefassten Beschlüsse anfechtbar.

[1] Wolff, in MüHaGesR, Band 3, § 39 Rn. 63.
[2] BGH, Urteil v. 17.10.1988, II ZR 18/88, GmbHR 1989 S. 120; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 48 Rn. 8.
[3] Allerdings streitig. So einerseits Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 48 Rn. 10 m. w. N., andererseits Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 48 Rn. 28.
[4] Römermann, in Römermann, MünchAnwHdb GmbH-Recht, § 15 Rn. 93.
[5] OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.5.1992, 6 U 201/91, GmbHR 1992 S. 610; Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 48 Rn. 39.

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