Orientierungssatz

1. Die Teilnahme eines Beistands oder Beraters an der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann durch Satzung oder Gesellschafterbeschluß gestattet werden. Fehlt eine entsprechende Satzungsbestimmung, ist ein grundsätzliches Teilnahmerecht eines Beistands oder Beraters abzulehnen.

2. Ausnahmsweise ist die zusätzliche Teilnahme eines Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zulässig, wenn die Hinzuziehung zu dem Zweck erfolgt, eine im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern bestehende erhebliche fachliche Benachteiligung des betroffenen Gesellschafters auszugleichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 646065

BB 1993, 524

ZIP 1993, 265

GmbHR 1992, 610

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