Rz. 75

Software muss in der Bilanz eines Unternehmens in Abhängigkeit von der Zweckbestimmung ausgewiesen werden[1]

  • im Anlagevermögen, wenn diese zum dauernden Einsatz im Unternehmen bestimmt ist,

    • unter "selbst geschaffene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" gem. § 266 Abs. 2 A. I. 1. HGB, soweit handelsrechtlich das Aktivierungswahlrecht entspr. ausgenutzt wurde,[2]
    • unter "entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten" gem. § 266 Abs. 2 A. I. 2. HGB, soweit diese entgeltlich erworben wurde,[3]
  • im Umlaufvermögen, wenn diese veräußert werden soll bzw. damit gehandelt wird,

    • unter "unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen" gem. § 266 Abs. 2 B. I. 2. HGB, sofern die Fertigstellung noch nicht erfolgt ist,
    • unter "fertige Erzeugnisse und Waren" gem. § 266 Abs. 2 B. I. 3. HGB nach Fertigstellung bzw. in Handelsunternehmen.[4]
 

Rz. 76

Wenn die Ausgaben für Software, insbesondere Firmware, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer bestimmten Sachanlage stehen, sind diese als Bestandteil der Sachanlage zu aktivieren (vgl. bereits Rz. 54). Ein eigenständiger Ausweis des immateriellen Vermögensgegenstands erübrigt sich in derartigen Fällen.

 

Rz. 77

vorläufig frei

[1] Vgl. auch Hirschböck, Software in der Bilanz von Anwender und Hersteller, 1998, S. 109 ff.
[2] Steuerrechtlich verbietet sich ein solcher Ausweis aufgrund des Aktivierungsverbots.
[3] Vgl. Waschbusch, in Petersen/Zwirnerl, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 2020, § 247 HGB Rz. 42.
[4] Vgl. Waschbusch, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 2020, § 247 HGB Rz. 85f.

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