Rz. 16

Abgesehen von speziellen Voraussetzungen bei Inventurerleichterungen[1] enthalten die HGB-Vorschriften keine Anforderungen für Inventur und Inventar. Allerdings verlangt § 241 Abs. 1 HGB, dass das Stichprobenverfahren "den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen" muss. Dass dies nicht eine singuläre Aufforderung ist, sondern damit nur für einen Spezialfall die GoB-Verbindlichkeit deutlich wird, ergibt sich aus dem Kontrollcharakter der Inventur: Wenn das Ergebnis der Inventur die Norm für die Richtigkeit der Ergebnisse der laufenden Buchführung abgeben soll, müssen beide Vergleichswerte (Soll und Ist) nach den gleichen Grundsätzen ermittelt werden. Wie für die Buchführung und für den Jahresabschluss die GoB gelten, müssen diese auch – in der besonderen Ausprägung als "Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur"[2] – für die Inventur gelten. Die GoI sind die für Inventur und Inventar geltenden GoB.[3] Die Einhaltung der Grundsätze dient der Erfüllung der Zwecke der Inventur, der Buchführung und des Jahresabschlusses.

[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmung, 1998, § 240 Rz. 18; IDW HFA 1/1990, WPg 1990, S. 143.

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