Bei Waren kann auch der Absatzmarkt von Bedeutung sein. Ist der Veräußerungspreis von Waren gesunken (z. B. wegen langer Lagerdauer, Veränderung des modischen Geschmacks), kann der Teilwert retrograd anhand des voraussichtlichen Veräußerungserlöses nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinns und des noch anfallenden betrieblichen Aufwands bestimmt werden.[1]
Der steuerliche Teilwert ist schließlich noch niedriger als der sich aus der verlustfreien Bewertung ergebende Vergleichswert. Denn in der Steuerbilanz ist vom Verkaufserlös noch der durchschnittliche Gewinn abzuziehen.[2] Der niedrigere steuerliche Wert kann allerdings nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden. Dies beruht darauf, dass § 254 HGB a. F. durch das BilMoG aus dem HGB gestrichen wurde. Die Abschreibung auf einen niedrigeren Teilwert ist dabei für Stichtage, die nach dem 31.12.2019 liegen, auch aufgrund gesunkener Verkaufspreise im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu prüfen. Wie sich die Situation allerdings zum 31.12.2020, der für die meisten Unternehmen, der maßgebliche Stichtag sein dürfte, auswirkt, bleibt abzuwarten.
Sinkende Verkaufspreise
Resterlös (Vergleichswert) |
6.000 EUR |
– Gewinnabschlag 10 % | 600 EUR |
– Herstellungskosten bis zum Bilanzstichtag | 8.000 EUR |
= Teilwertabschreibung auf die Herstellungskosten | – 2.600 EUR |
Sinkende Verkaufspreise
Buchungsvorschlag SKR 03: Teilwertabschreibung
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
4882 | Abschreibungen auf Umlaufvermögen, steuerrechtlich bedingt (soweit unübliche Höhe) | 2.600 | 7110 | Fertige Erzeugnisse (Bestand) | 2.600 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Teilwertabschreibung
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
6272 | Abschreibungen auf Umlaufvermögen, steuerrechtlich bedingt (soweit unübliche Höhe) | 2.600 | 4620 | Fertige Erzeugnisse (Bestand) | 2.600 |
Jährliche Überprüfung des Werts
Nach dem erstmaligen Ansatz des Teilwerts muss der Unternehmer jedes Jahr aufs Neue prüfen und nachweisen, ob der niedrigere Wert beibehalten werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob der ursprüngliche Grund für die Teilwertabschreibung weggefallen ist oder ob ggf. aus anderen Gründen ein höherer Wert als im Vorjahr anzusetzen ist. Wertobergrenze für eine eventuelle Zuschreibung sind und bleiben die Anschaffungs- und Herstellungskosten.
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