Bei Waren kann auch der Absatzmarkt von Bedeutung sein. Ist der Veräußerungspreis von Waren gesunken (z. B. wegen langer Lagerdauer, Veränderung des modischen Geschmacks), kann der Teilwert retrograd anhand des voraussichtlichen Veräußerungserlöses nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinns und des noch anfallenden betrieblichen Aufwands bestimmt werden.[1]

Der steuerliche Teilwert ist schließlich noch niedriger als der sich aus der verlustfreien Bewertung ergebende Vergleichswert. Denn in der Steuerbilanz ist vom Verkaufserlös noch der durchschnittliche Gewinn abzuziehen.[2] Der niedrigere steuerliche Wert kann allerdings nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden. Dies beruht darauf, dass § 254 HGB a. F. durch das BilMoG aus dem HGB gestrichen wurde. Die Abschreibung auf einen niedrigeren Teilwert ist dabei für Stichtage, die nach dem 31.12.2019 liegen, auch aufgrund gesunkener Verkaufspreise im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu prüfen. Wie sich die Situation allerdings zum 31.12.2020, der für die meisten Unternehmen, der maßgebliche Stichtag sein dürfte, auswirkt, bleibt abzuwarten.

 
Praxis-Beispiel

Sinkende Verkaufspreise

 
Resterlös
(Vergleichswert)
6.000 EUR
– Gewinnabschlag 10 % 600 EUR
– Herstellungskosten bis zum Bilanzstichtag 8.000 EUR
= Teilwertabschreibung auf die Herstellungskosten – 2.600 EUR
 
So buchen Sie richtig

Sinkende Verkaufspreise

Buchungsvorschlag SKR 03: Teilwertabschreibung

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
4882 Abschreibungen auf Umlaufvermögen, steuerrechtlich bedingt (soweit unübliche Höhe) 2.600 7110 Fertige Erzeugnisse (Bestand) 2.600

Buchungsvorschlag SKR 04: Teilwertabschreibung

 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
6272 Abschreibungen auf Umlaufvermögen, steuerrechtlich bedingt (soweit unübliche Höhe) 2.600 4620 Fertige Erzeugnisse (Bestand) 2.600
 
Achtung

Jährliche Überprüfung des Werts

Nach dem erstmaligen Ansatz des Teilwerts muss der Unternehmer jedes Jahr aufs Neue prüfen und nachweisen, ob der niedrigere Wert beibehalten werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob der ursprüngliche Grund für die Teilwertabschreibung weggefallen ist oder ob ggf. aus anderen Gründen ein höherer Wert als im Vorjahr anzusetzen ist. Wertobergrenze für eine eventuelle Zuschreibung sind und bleiben die Anschaffungs- und Herstellungskosten.

[1] Vgl. auch BMF, Schreiben v. 2.9.2016, IV C 6 – S – 2171, BStBl. I 2016, S. 995; Kulosa, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 6 EStG Rz. 260.
[2] Kulosa, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 6 EStG Rz. 257.

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