Unter den Verfahren zur Bewertungsvereinfachung ist die Durchschnittsbewertung am weitesten verbreitet.[1] Hierbei dürfen gleichartige Vermögensgegenstände oder – bei Preisschwankungen – auch Wirtschaftsgüter, die nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden (sogenannte vertretbare Wirtschaftsgüter), mit ihrem Durchschnittswert angesetzt werden.[2]

 
Praxis-Tipp

Gleichartige Gegenstände zusammenzählen, messen, wiegen

Zweckmäßigerweise bereiten Sie eine geplante Durchschnittsbewertung schon bei der Aufnahme in der Inventur vor, indem Sie gleichartige Vorratsgegenstände bereits zusammenzählen, wiegen oder messen.

Gewogener Durchschnitt

Beim einfacheren der hier vorgestellten Durchschnittsverfahren wird zumindest einmalig zum Jahresabschluss der Durchschnittspreis aus dem Wert des Anfangsbestands und dem Wert aller Zugänge ermittelt. Dieser durchschnittliche Wert für eine Einheit (Stück, kg, Liter usw.), multipliziert mit dem mengenmäßigen Endbestand, ergibt den Wert des Bestands zum Stichtag. Beim "gleitenden Durchschnitt" dagegen wird bereits nach jedem Zugang ein neuer Durchschnittswert des Bestands festgestellt und zudem jeder Abgang berücksichtigt.[3] Diese während des Jahres ermittelten genaueren Werte erfordern einen entsprechend höheren Aufwand.

 
Praxis-Beispiel

Gewogener Durchschnitt

In einem Schuhgeschäft werden die Marken "Comfort" und "Walker" jeweils zu Pauschalpreisen eingekauft.

 
  Paar Preis/Paar Gesamtpreis
Anfangsbestand 1.1. 200 15 EUR 3.000 EUR
Zugang 10.3. 100 21 EUR 2.100 EUR
Zugang 24.9. 300 17 EUR 5.100 EUR
Zugang 9.12. 200 23 EUR 4.600 EUR
Summen 800   14.800 EUR

Der durchschnittliche Wert des Bestands pro Paar beträgt:

 
14.800 EUR / 800 Paar = 18,50 EUR/Paar

Der gezählte Endbestand zum 31.12. hat somit einen Wert von:

 
250 Paar × 18,50 EUR = 4.625 EUR

Nachteilig erweist sich bei beiden Rechenmethoden, dass in Zeiten steigender Wiederbeschaffungspreise durch die Wertsteigerung ein Scheingewinn entsteht, der versteuert werden muss.

[2] Petersen/Zwirner, in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, A 220 Vorratsinventur Rz. 98 ff.

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