Rz. 17

Durch das BilMoG wurden die vormals zulässigen Verbrauchsfolgeverfahren auf das Fifo- und das Lifo-Verfahren und folglich auf die Unterstellung einer zeitlichen Verbrauchsfolge beschränkt; unangetastet blieb die Anwendung des Durchschnitts(preis)verfahrens (Rz 32 und § 240 Rz 69).[1] Als Begründung wird eine damit einhergehende bessere Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse angeführt.[2] Die konkreten Auswirkungen dieser Gesetzesänderung dürften indes vernachlässigbar sein, da die nicht mehr zulässigen Bewertungsvereinfachungsverfahren in der Praxis allenfalls eine Randerscheinung darstellten.[3] Da das Steuerrecht – neben dem gewogenen Durchschnittsverfahren[4] (§ 240 Rz 74) – nur noch das Lifo-Verfahren[5] zur Bewertungsvereinfachung zulässt[6], hat dieses auch von den handelsrechtlich zulässigen Verbrauchsfolgeverfahren die größte Bedeutung erlangt.[7]

 

Rz. 18

Beide Verbrauchsfolgeverfahren ermitteln näherungsweise den bilanziellen Endbestand gleichartiger VG des Vorratsvermögens – und damit letztlich den Waren- bzw. Materialeinsatz – auf Basis der AHK bestimmter Zugangsmengen (einschl. der des Anfangsbestands) und des (mengenmäßigen) Inventars am Ende des Gj.

 

Rz. 19

Der Vorteil der Verbrauchsfolgebewertung im Vergleich zur Einzelbewertung – sofern eine solche z. B. bei Vermischungsprozessen überhaupt durchführbar ist – liegt v. a. darin, dass lediglich die i. R. d. Inventur ohnehin ermittelten Bestandsmengen sowie die Zugänge mengen- und wertmäßig erfasst werden müssen; eine detaillierte und aufwendige Bestands- und Wertfortschreibung entfällt. Im Unterschied zur Durchschnittsbewertung, bei der alle Zugänge in die Bewertung einfließen und dennoch stark pauschalierte Wertansätze resultieren, besteht durch die Wahl zwischen dem Fifo- und dem Lifo-Verfahren die Möglichkeit, die auf einer Fiktion beruhende Bewertung des Vorratsvermögens besser an die tatsächlichen Verhältnisse im Unt anzupassen.[8]

 

Rz. 20

Sowohl das Fifo- als auch das Lifo-Verfahren sind in der periodischen oder der permanenten Variante denkbar. Bei den periodischen Verfahren wird einmalig und ohne zusätzlichen Erfassungsaufwand eine Bewertung zum Ende des Gj durchgeführt; hingegen erfordern die permanenten Verfahren die Erfassung aller Abgänge entsprechend der unterstellten Verbrauchsfolge, sodass zumindest eine vereinfachte Bestandsfortschreibung der Mengen und Werte notwendig wird. Aufgrund des erhöhten Aufwands sind die permanenten Varianten wenig praxisrelevant.

[1] Vgl. Bieg u. a., Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009, S. 110.
[2] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008, S. 61.; der verschiedentlich erhobenen Forderung nach Beschränkung der Bewertungsvereinfachungsverfahren auf die Durchschnittsmethode wurde nicht gefolgt. Kessler/Leinen/Strickmann vermuten, dass die steuerliche Zulässigkeit der Lifo-Methode nicht gefährdet werden sollte (vgl. Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG-RegE, 2008, S. 228); Brösel/Mindermann nehmen an, dass über die steuerlich motivierte Begründung hinaus die in IAS 2.25 formulierte Zulässigkeit des Fifo-Verfahrens (neben der Durchschnittsmethode) Anlass für den Verzicht auf eine weitergehende Wahlrechtsbeschränkung war (vgl. Brösel/Mindermann, in Petersen/Zwirner, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG, 2009, S. 450).
[3] Vgl. Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG-RegE, 2008, S. 228, sowie Küting, in Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht, 2009, S. 117.
[6] Vgl. Mutscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 6 EStG Rz 63, Stand: 8/2022.
[7] Vgl. Drüen, in Staub, Großkommentar HGB, Band 5, 5. Aufl. 2014, § 256 HGB Rn 12.
[8] Vgl. Mayer-Wegelin, in Küting/Weber, HdR-E, § 256 HGB Rn 16, Stand: 7/2016.

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