Durch die Anwendung der Anrechnungsmethode im jeweiligen DBA kann sich auch die Frage stellen, ob bzw. wann die passive Entstrickung durchzuführen ist, wenn der ausländische Staat sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel: Luxemburg Das DBA-Luxemburg wurde zum 1.1.2014 geändert und enthält eine Art. 13 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Regelung (Art. 13 Abs. 2 DBA-LUX). Nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) DBA-LUX greift die Anrechnungsmethode. Das LUX-Steuerrecht enthält keine dem § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) EStG entsprechende Regelung.

Lösung der Finanzverwaltung: Wie in anderen Entstrickungsfällen mit Anrechnungsmethode genügt die abstrakte Anrechnungsverpflichtung, die konkrete Doppelbelastung hat keine Bedeutung. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich aber in der Literatur.[1]

[1] Vgl. z. B. Kolbe, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 12 KStG Rz. 35.

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