Art. 1 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

 

(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragstaaten, die Länder, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

 

(2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

 

1.

in der Bundesrepublik Deutschland:

 

a)

die Einkommensteuer,

 

b)

die Körperschaftsteuer

 

c)

die Abgabe Notopfer Berlin,

 

d)

die Vermögensteuer,

 

e)

die Gewerbesteuer,

 

f)

die Grundsteuer;

 

2.

im Großherzogtum Luxemburg:

 

a)

die Einkommensteuer,

 

b)

die Körperschaftsteuer,

 

c)

die besondere Steuer von Tantiemen,

 

d)

die Vermögensteuer,

 

e)

die Gewerbesteuer,

 

f)

die Grundsteuer.

 

(3) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten eingeführt wird.

 

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich über die Einführung neuer Steuern, wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.

Art. 2 [Begriffsbestimmungen, Person, Betriebstätte]

 

(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:

 

1.

der Begriff "Person" sowohl natürliche als auch juristische Personen; Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten als juristische Personen;

 

2.

der Begriff, "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird;

 

a)

Als Betriebstätten gelten insbesondere:

aa)

ein Ort der Leitung,

bb)

eine Zweigniederlassung,

cc)

eine Geschäftsstelle,

dd)

eine Fabrikationsstätte,

ee)

eine Werkstätte,

ff)

ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

gg)

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.

 

b)

Als Betriebsstätten gelten nicht:

aa)

die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren,

bb)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung,

cc)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen,

dd)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen,

ee)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

 

c)

Eine Person, die in einem der Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Staates tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens d – gilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

 

d)

Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, einen Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.

 

e)

Die Tatsache, daß eine Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder über eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.

 

3.

der Begriff "zuständige Behörde" in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen, im Großherzogtum Luxemburg den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

 

4.

der Begriff "Staatsangehörige"

 

a)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

 

b)

in bezug auf das Großherzogtum Luxemburg:

alle luxemburgischen Staatsangehörigen.

2Als Staatsangehörige gelten auch juristische Personen, die nach dem in dem einen oder anderen Vertragstaate geltenden Recht errichtet sind;

 

5.

der Begriff "Unternehmen eines der Vertragstaaten" oder "Unternehmen des anderen Staates" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder von einer Person mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg betrieben wird, wie es der Zusammenhang erfordert.

 

(2) Be...

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