Ungeachtet der vorgegebenen Zahlungsstundung auf 5 Jahre bleibt der deutsche Gesetzgeber bei der bisherigen Grundkonzeption der Realisierung bei einem Entstrickungsvorgang, gewährt aber Abmilderung der Auswirkungen durch die bilanzielle Rücklagenbildung in § 4g EStG ("bilanzielle Stundung") und für Sonderfälle wie bisher der Zahlungsstundung in § 36 EStG. Im Hinblick auf die Wirkung dürfte dies europarechtskonform sein, vermeidet aber die nicht praktikable Stundung der Gewerbesteuer bei Zerlegungsfällen. Um den allgemeinen europarechtlichen Anforderungen zu genügen, erfolgen aber folgende Änderungen:

  • § 4g EStG n. F. erfasst sämtliche Wirtschaftsgüter (des Anlage- und Umlaufvermögens);
  • neben den EU- sind auch EWR-Staaten begünstigt;
  • und die Neuregelung gilt sowohl für unbeschränkt als auch – neu – für beschränkt Steuerpflichtige.

Hinsichtlich der Verstrickung bleibt es bei der Grundkonzeption, wonach nach § 4 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 2 EStG 2022 einer Einlage die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleichsteht. Infolgedessen erfolgt bei Begründung des deutschen Besteuerungsrechts eine fingierte Einlage des Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen. Die Bewertung hat gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG zum gemeinen Wert zu erfolgen. Darüber hinaus findet die Verstrickungsbesteuerung ab 2022 auch Anwendung, wenn das inländische Besteuerungsrecht bestärkt wird. Relevant ist dies in Fällen mit Anrechnungsbetriebsstätte und in Fällen, in denen kein DBA geschlossen wurde.

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