Durch Art. 5 Abs. 1 ATAD werden alle EU- und EWR-Staaten zur Einführung einer Entstrickungsbesteuerung (nur) für Kapitalgesellschaften verpflichtet. Dabei sehen Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie für EU- bzw. EWR-Fälle eine ratierliche Zahlungsstundung über 5 Jahre vor, d. h. die Richtlinie gewährt dem Abgangsstaat wegen des Wegfalls des Besteuerungsrechts grundsätzlich das Besteuerungsrecht bezüglich der stillen Reserven. Korrespondierend soll der Wertansatz eines Staates, der die Entstrickungsbesteuerung anwendet, im anderen Staat anerkannt werden (Wertverknüpfung), sofern der Wertansatz des Wegzugsstaats dem Marktwert entspricht. Ansonsten hat der aufnehmende Staat das Wirtschaftsgut mit dem Marktwert anzusetzen. Die zu gewährende Zahlungsstundung gibt dem Wegzugsstaat auch das Recht die Stundung verzinslich bzw. mit Sicherheiten versehen auszugestalten. Abweichend vom (bisherigen) nationalen Recht sind auch Widerrufstatbestände bei Gefährdung des Steueranspruchs vorgesehen.

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