Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie gibt für EU- bzw. EWR-Fälle auf Ebene des Entstrickungsstaates eine ratierliche Stundung über 5 Jahre vor. Sie regelt aber auch zugleich die Verstrickungsbesteuerung im aufnehmenden Staat, wonach grundsätzlich der Wertansatz eines Staats, der die Entstrickungsbesteuerung anwendet, im anderen Staat anerkannt werden soll (Wertverknüpfung), allerdings nur, sofern der Wertansatz des Wegzugsstaats dem Marktwert entspricht. Ansonsten hat der aufnehmende Staat das Wirtschaftsgut mit dem Marktwert anzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG i. d. F. des ATAD UmsG folgende Vorgaben: "[…] unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert." Bei der (erstmaligen) Begründung des Besteuerungsrechts erfolgt gem. § 4 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 2 EStG die Einlage in das Betriebsvermögen des Stpfl. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG kommt es bei Anwendung der Entstrickungsbesteuerung im überführenden Staat zur Wertverknüpfung; sie ist auf den gemeinen Wert beschränkt.

 
Praxis-Beispiel

Ausgangsfall: Aus einer Wiener Betriebsstätte wird ein Wirtschaftsgut in das deutsche Stammhaus (Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Frankfurt) der Z-KG überführt. Der Buchwert des Wirtschaftsguts beträgt 1.000, sein Marktwert 1.500. Das Wirtschaftsgut wird in Österreich mit einem Wert von 1.200 entstrickt.

Lösung:

Nach der Rechtslage 2022 ist die Wertverknüpfung vorzunehmen, sofern in Österreich eine Entstrickungsbesteuerung angewendet wird. Die Einlage des Wirtschaftsguts erfolgt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG mit dem Wert, den der andere Staat (Österreich) bei der Entstrickung angesetzt hat, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, d. h. hier wird der Einlagewert begrenzt auf den Entstrickungswert von 1.200.

 
Praxis-Beispiel

Abwandlung des vorigen Beispiels: Die Entstrickung des Wirtschaftsguts erfolgt in der österreichischen Betriebsstätte mit einem Wert von 1.600.

Lösung:

Beim deutschen Stammhaus darf die (fiktive) Einlage in diesem Fall nur mit einem Wert von 1.500 erfolgen, da die Einlage höchstens mit dem gemeinen Wert bewertet werden kann. Es kommt insoweit nicht zu einer Wertverknüpfung.

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