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Internationales Steuerrecht: Überblick und Grundbegriffe / 1.2.4 Verhältnis DBA zum innerstaatlichen deutschen Steuerrecht

Thomas Rupp
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Die DBA-Regelungen gehen, soweit sie durch die Ratifizierung unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den deutschen Steuergesetzen vor (§ 2 AO).

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die DBA nur die Zuteilung des Besteuerungsrechts regeln. Durch die DBA kann damit der deutsche Besteuerungsanspruch eingeschränkt, aber nicht über bestehende innerstaatliche Regelungen hinaus ausgedehnt oder gar neu begründet werden.

Der deutsche Gesetzgeber versucht jedoch häufig, wenn er die Zustimmung des ausländischen Staates nicht erhalten kann und eine Kündigung des DBA deswegen unangemessen wäre, durch begrenzte innerstaatliche Maßnahmen ein DBA zu überlagern (sog. Treaty override). Ein Treaty Override kann sowohl in einer materiellen Regelung, einer unilateralen Subject-to-tax-Klausel (z. B. Nachweis der ausländischen Besteuerung nach § 50d Abs. 8 EStG), einer unilateralen Switch-over-Klausel (Wechsel von der DBA Freistellung zur Anrechnungsmethode, vgl. z. B. § 50d Abs. 9 EStG) als auch in zusätzlichen formalen Anforderungen und Nachweiserfordernissen (z. B. Quellensteuerentlastung nach § 50d Abs. 3 EStG) bestehen. Erstmalig mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (dortiger § 1 Abs. 3) wurde ein kompletter Treaty-Override vorgenommen, indem das ganze DBA mit dem "Oasenland" für nicht anwendbar erklärt wird. Betroffen ist z. B. Russland.

 
Praxis-Beispiel

Rechtliche Abgrenzung

Die meisten DBA sehen für einen im Ausland erzielten Arbeitslohn ab einer Tätigkeit von über 183 Tagen die Steuerfreistellung in Deutschland vor, ohne dass die ausländische Besteuerung nach dem DBA nachgewiesen werden muss (vgl. Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung).

Ungeachtet dessen wurde durch § 50d Abs. 8 EStG ab 1.1.2004 eine nationale Rückfallklausel[1], eingeführt, wonach die Steuerfreistellu...

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