Die DBA regeln zum einen, welcher Staat das abschließende Besteuerungsrecht hat bzw. in welchem Umfang Quellensteuerrechte bestehen. Dies erfolgt im sog. Zuweisungsartikel (i. d. R. Artikel 6 – 21). Daneben wird im Methodenartikel (i. d. R. Art. 23 oder 24) geregelt, welche Konsequenzen – Steuerfreistellung oder Anrechnung – sich für den Wohnsitzstaat ergeben. Art. 18 DBA (für "private" Renten) bzw. Art. 19 (für Bezüge aus öffentlichen Kassen und teilweise Sozialversicherungsrenten) weist das Besteuerungsrecht entweder ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat oder ausschließlich dem Quellenstaat zu. Die Frage der Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung stellt sich daher nicht.

Im Einzelnen ist wie folgt zu differenzieren:

 
Vergütung

Rechtsgrundlage

(Regelfall, Länderspezifische Besonderheiten, vgl. Tz. 6)
Behandlung im Wohnsitzstaat Deutschland

Private Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst bei einer früheren Tätigkeit in einem "Betrieb gewerblicher Art"

Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst bei einer früheren hoheitlichen Tätigkeit

Art. 18 Abs. 1 DBA

Art. 19 Abs. 3 DBA

Art. 19 Abs. 2 DBA

Steuerpflicht

Steuerpflicht

Steuerpflicht

Steuerfreiheit mit Progressionsvorbehalt
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (des Quellenstaates) Art. 18 Abs. 2 DBA Steuerfreiheit mit Progressionsvorbehalt
Kriegsfolgeentschädigungsleistungen (des Quellenstaates) Art. 19 Abs. 3 DBA Steuerfreiheit mit Progressionsvorbehalt

Unterhaltszahlungen (aus dem Staat des Unterhaltsverpflichteten)

keine Abzugsfähigkeit beim Zahlungsverpflichteten

Abzugsfähigkeit beim Zahlungsverpflichteten
Art. 19 Abs. 5 DBA

Steuerfrei mit Progressionsvorbehalt

Steuerpflicht

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