Die DBA regeln zum einen, welcher Staat das abschließende Besteuerungsrecht hat bzw. in welchem Umfang Quellensteuerrechte bestehen. Dies erfolgt im sog. Zuweisungsartikel (i. d. R. Artikel 6 – 21). Daneben wird im Methodenartikel (i. d. R. Art. 23 oder 24) geregelt, welche Konsequenzen – Steuerfreistellung oder Anrechnung – sich für den Wohnsitzstaat ergeben. Art. 18 DBA (für "private" Renten) bzw. Art. 19 (für Bezüge aus öffentlichen Kassen und teilweise Sozialversicherungsrenten) weist das Besteuerungsrecht entweder ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat oder ausschließlich dem Quellenstaat zu. Die Frage der Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung stellt sich daher nicht.
Im Einzelnen ist wie folgt zu differenzieren:
Vergütung | Rechtsgrundlage (Regelfall, Länderspezifische Besonderheiten, vgl. Tz. 6) |
Behandlung im Wohnsitzstaat Deutschland |
---|---|---|
Private Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst bei einer früheren Tätigkeit in einem "Betrieb gewerblicher Art" Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst bei einer früheren hoheitlichen Tätigkeit |
Art. 18 Abs. 1 DBA Art. 19 Abs. 3 DBA Art. 19 Abs. 2 DBA |
Steuerpflicht Steuerpflicht Steuerpflicht Steuerfreiheit mit Progressionsvorbehalt |
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (des Quellenstaates) | Art. 18 Abs. 2 DBA | Steuerfreiheit mit Progressionsvorbehalt |
Kriegsfolgeentschädigungsleistungen (des Quellenstaates) | Art. 19 Abs. 3 DBA | Steuerfreiheit mit Progressionsvorbehalt |
Unterhaltszahlungen (aus dem Staat des Unterhaltsverpflichteten) keine Abzugsfähigkeit beim Zahlungsverpflichteten Abzugsfähigkeit beim Zahlungsverpflichteten |
Art. 19 Abs. 5 DBA | Steuerfrei mit Progressionsvorbehalt Steuerpflicht |
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