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Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende Renten und sonstige Altersbezüge

Thomas Rupp
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Zusammenfassung

 
Überblick

Im Inland ansässige Arbeitnehmer, die infolge der zunehmenden Globalisierung der Tätigkeit während der aktiven Arbeitszeit im Ausland (z. B. bei Kunden oder verbundenen Firmen) tätig waren, beziehen nach ihrem Eintritt in den Ruhestand neben der inländischen Sozialversicherungs- und ggf. Betriebsrente häufig auch eine Altersversorgung aus dem Ausland. Es kann sich hierbei um einen privaten Versorgungsbezug oder eine staatliche Rente oder aber auch nach deutschem Recht um einen Kapitalertrag handeln. Es kann aber auch ein ausländischer Altersversorgungsplan vorliegen, bei dem bereits die Einordnung und Vergleichbarkeit mit dem deutschen System erhebliche Probleme bereitet, was u. U. zur Aufteilung eines ausländischen Altersversorgungssystems führen kann.

Diese Einkünfte sind nach § 1 EStG, dem Welteinkommensprinzip, grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig. Es ist allerdings zu prüfen, ob Deutschland nach dem maßgebenden DBA überhaupt ein Besteuerungsrecht hat. Durch den Übergang des inländischen Besteuerungssystems auf die sog. nachgelagerte Besteuerung ist zunehmend auch strittig, ob die Einnahmen mit dem vollen Bruttobetrag zu erfassen sind oder – vergleichbar der inländischen Basisversorgung – wegen einer Leistung aus einer "vergleichbaren" ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur der Besteuerungsanteil zu erfassen ist. Für bereits vor Jahrzehnten begründete Ansprüche kann sich sogar die Steuerfreiheit nach dem früheren Lebensversicherungsprivileg ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Bei Auslandsrenten und anderen Altersbezügen sind regelmäßig 3 Rechtsbereiche zu untersuchen:

  1. Zuweisung des Besteuerungsrechts: s. zweiter Abschnitt des jeweiligen DBA (Zuweisungsartikel), nachfolgend erläutert anhand der Art. 18, 19 und 21 OECD-MA. Hinweis:...

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