Die Zuweisung des Besteuerungsrechts ergibt sich regelmäßig aus dem DBA-Artikel für "Unternehmensgewinne".

Der entsprechende Art. 7 Abs. 1 OECD-MA lautet: "Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können".

Die DBA weisen damit das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne grundsätzlich dem Sitzstaat des Unternehmens zu. Soweit der Gewinn durch eine Betriebsstätte in einem anderen Staat erzielt wurde, darf dieser Staat (Betriebsstättenstaat) den Betriebsstättengewinn besteuern. Im Sitzstaat Deutschland, dem sog. Stammhausstaat, erfolgt dann i. d. R. insoweit Freistellung mit Progressionsvorbehalt.

Eine unmittelbare Auswirkung bei der inländischen Besteuerung kann sich allerdings bei Verlusten – im Rahmen des § 2a EStG bis einschließlich 1998 bzw. bei der Aufholung früherer Verluste nach § 2 Abs. 3 und 4 EStG 1998 auch noch heute – und ggf. bei entsprechenden europarechtlichen Vorgaben ergeben.[1]

Das Betriebsstättenprinzip gilt regelmäßig auch für gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft[2].

Die entsprechende Formulierung lautet z. B. im DBA Schweiz:

Art. 7 Abs. 7 DBA Schweiz "Unternehmensgewinne"

"Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragstaats, in dem die Betriebstätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betriebstätte zugerechnet werden."

Damit stellt z. B. die Beteiligung eines Steuerinländers an einer Schweizer Kollektivgesellschaft (= OHG) dessen Schweizer Betriebsstätte dar.

[1]

Zum Verlustausschluss und den damit verbundenen "europarechtlichen" Bedenken vgl. im Detail den Beitrag Betriebliche Auslandsverluste; finale Betriebsstättenverluste

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