(1) 1Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragstaaten können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staate durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. 2Ist das Unternehmen auf diese Weise gewerblich tätig, so können in dem anderen Staate die Gewinne des Unternehmens besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der Betriebstätte zugerechnet werden können. 3Dieser Teil der Gewinne kann in dem erstgenannten Vertragstaate nicht besteuert werden.

 

(2) Ist ein Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem anderen Staate durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig, so sind dieser Betriebstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde.

 

(3) Anteile eines Mitunternehmers an den Gewinnen eines Unternehmens, das in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betrieben wird, und Anteile an den Gewinnen einer "société de fait", einer ,,association en participation" oder einer "société civile" französischen Rechts können nur in dem Staate besteuert werden, in dem das Unternehmen eine Betriebstätte hat, jedoch nur in Höhe des Anteils des Mitunternehmers an den auf die Betriebstätte entfallenden Gewinnen.

 

(4[1]) Die Absätze 1 und 3 gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutznießung als auch für die durch Vermietung oder jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte.

 

(5) Gewinne, die ein Unternehmen in einem der Vertragstaaten erzielt hat, dürfen einer in dem anderen Staate belegenen Betriebstätte weder ganz noch teilweise deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren lediglich eingekauft hat.

 

(6) 1Bei der Ermittlung des aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Gewinns ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. 2Dabei sind alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den Generalunkosten des Unternehmens zu berücksichtigen. 3In besonderen Fällen kann bei der Ermittlung des Gewinns der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden; bei Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen das Verhältnis der Prämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Prämieneinnahmen des Unternehmens zu Grunde zu legen.

 

(7) Absatz (1) ist entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes) anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.

 

(8) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich gegebenenfalls über die Grundsätze der Aufteilung der Gewinne des Unternehmens verständigen, wenn eine ordnungsgemäße Buchführung nicht vorhanden ist, aus der die Gewinne, die auf die in ihrem Gebiete belegenen Betriebstätten entfallen, genau und gesondert hervorgehen.

 

(9[2]) Die Absätze 1 und 3 sind nicht dahin auszulegen, dass sie einem der Vertragsstaaten verbieten, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Einkünfte zu besteuern, die ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats aus Quellen innerhalb des erstgenannten Staates bezieht (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Veräußerungsgewinne im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 4, Dividenden), wenn diese Einkünfte keiner im Gebiet des erstgenannten Staates gelegenen Betriebstätte zugerechnet werden können.

[1] Geändert durch Zusatzabkommen vom 31.3.2015.
[2] Geändert durch Zusatzabkommen vom 31.3.2015.

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