Zusammenfassung

 
Überblick

Trotz zunehmender Internationalisierung der Wirtschaft und des Anlegermarktes fehlen staatenübergreifend abgestimmte Regelungen zur grenzüberschreitenden Verlustbehandlung. Auch die Ansätze der EU-Kommission zur Beseitigung von Hindernissen wie einem grenzüberschreitenden Verbot einer Verlustberücksichtigung[1] sind noch nicht weit gediehen.

Dies kann zur Folge haben, dass grenzüberschreitende Verluste nicht berücksichtigt oder jedoch auch doppelt geltend gemacht werden können.

In diesem Rechtsbereich ist der EuGH[2]"Motor der europäischen Entwicklung". Durch seine richtungsweisenden Entscheidungen in den Rs. "Marks & Spencer", "Lidl", "Krankenheim Wannsee", "Timac Agro" und "Bevola" hat er den Begriff der finalen Betriebsstättenverluste geprägt, der partiell zur Verlust-Berücksichtigung im Inland führt. Der BFH hat diese Rechtsprechung mit teilweise provozierenden Thesen wie "gewerbesteuerliche Verlustberücksichtigung trotz Territorialitätsprinzip" viele Jahre weiter fortgeführt.

Erst mit der EuGH-Entscheidung in der Rs. „W“ und der Folgerechtsprechung des BFH ist weitgehend Klarheit hinsichtlich der grundsätzlichen Nichtabzugsfähigkeit von Betriebsstättenverlusten in DBA-Freistellungsfällen eingetreten.

Zudem fordert die EU-Kommission im Rahmen der Neuauflage des Projekts "Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage" eine grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung auch ohne Konsolidierungsverpflichtungen.

Der nachfolgende Beitrag stellt die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Rahmenbedingungen zur Verlustberücksichtigung im Bereich der Unternehmenseinkünfte dar. Insbesondere wird erläutert, wie grenzüberschreitende Verluste in Deutschland behandelt werden und welche Probleme damit einhergehen. Dabei werden auch alternative Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen für grenzüberschreitende Verlustabzugsbeschränkungen ergeben sich sowohl aus dem innerstaatlichen Recht des § 2a EStG, der nur noch Drittstaatenverluste begrenzt, als auch international aus der Freistellung von Gewinnen und Verlusten durch die deutschen DBA.

Zur Problematik sind bislang folgende wesentlichen gerichtlichen Entscheidungen ergangen:

Zur Berücksichtigung von grenzüberschreitenden Verlusten ist kein umfassendes BMF-Schreiben ergangen, diverse OFDen haben jedoch Anweisungen erlassen, so z. B. das bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung v. 19.2.2010, S 1366.1.1 – 3/10 St 32 .

Daneben liegen "unzählige" Veröffentlichungen zur Thematik der finalen Verluste vor.[3]

[1] Vgl. z. B. Mitteilung der Kommission "Ein Binnenmarkt ohne unternehmensteuerliche Hindernisse – Ergebnisse, Initiativen, Herausforderungen", KOM (2003) 726 v. 24.11.2003.
[2] Und ihm folgend der I. Senat des BFH.
[3] Vgl. dazu die Weiterführende Literatur.

1 Vorbemerkung

In diesem Beitrag wird der aktuelle Rechtsstand nur für den Bereich der Unternehmenseinkünfte dargestellt; insbesondere soll erläutert werden, wie grenzüberschreitende Verluste in Deutschland behandelt werden und welche Probleme damit einhergehen. Zu beachten ist, dass Fiktionen des deutschen Steuerrechts nicht zu unternehmerischen Einkünften i. S. des DBA führen. D. h. Verluste aus gewerblich geprägten oder infizierten Personengesellschaften oder Betriebsaufspaltungsfällen fallen aus Sicht der Finanzverwaltung nicht in den Anwendungsbereich der nachfolgenden Kriterien. Dies lässt sich mit der Rechtsprechung zu finalen Verlusten[1] begründen, wonach diese nicht für grenzüberschreitende Vermietungseinkünfte greift. Dem könnte allerdings entgegen stehen, dass Rechtsgrundlage der Rechtsprechung das Diskriminierungsverbot des EGV ist. Da national vermögensverwaltende Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co.KG zu gewerblichen Einkünften führen, ist nicht auszuschließen, dass auf die nationale Qualifikation abzustellen ist. Rechtsprechung liegt hierzu nicht vor.

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