Rz. 12

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt.

 

Rz. 13

Als allgemeiner Eröffnungsgrund kommt dabei zunächst die eingetretene Zahlungsunfähigkeit[1] gem. § 17 Abs. 1 InsO in Betracht. Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

 

Rz. 14

Zur Antragsstellung berechtigt sind dabei nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger. Stellt der Schuldner den Eröffnungsantrag, so hat er den Nachweis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit mittels geeigneter Rechnungen zu führen, § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO, zudem hat er eine Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung nach § 13 Abs. 1 Satz 7 InsO beizufügen. Dem Schuldnerantrag können fakultativ ein Schuldnerverzeichnis und eine Vermögensübersicht begefügt werden.[2] Das Insolvenzgericht hat in Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht[3] die entsprechenden Auskünfte nach § 20 i. V. m. §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO durchzusetzen. Nimmt hingegen ein Gläubiger die Antragstellung vor, so kann ihm die Erstellung des Rechenwerkes nicht auferlegt werden, da er nicht über die erforderlichen Informationen dazu verfügt. Der Antrag des Gläubigers ist nach § 14 Abs. 1 InsO zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Ihm kommt damit die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zugute, wonach Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (widerlegliche Vermutung).[4] Will der Schuldner die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht widerlegen, so wird gar keine Rechnung erstellt.

 

Rz. 15

Einen weiteren Eröffnungsgrund stellt die drohende Zahlungsunfähigkeit[5] gem. § 18 Abs. 1 InsO dar. Nach § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO, der im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) eingefügt wurde, ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

Zur Antragstellung ist hier laut Gesetzeswortlaut ausschließlich der Schuldner berechtigt. Den Gläubigern steht dieser Eröffnungsgrund somit nicht zur Verfügung. Damit obliegt dem antragstellenden Schuldner auch die Glaubhaftmachung der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch geeignete Rechnungen.[6]

 

Rz. 16

Bei juristischen Personen und haftungsbegrenzten Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) ist zudem auch die Überschuldung[7] gem. § 19 Abs. 1, 3 InsO Eröffnungsgrund. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Der Prognosezeitraum von zwölf Monaten wurde ebenfalls im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) eingefügt.

Der Eröffnungsgrund der Überschuldung wird in § 19 Abs. 1 InsO ohne weitere Einschränkungen genannt. Antragsberechtigt sind demnach sowohl Gläubiger als auch Schuldner, §§ 13, 14 InsO. Der Antragsteller hat die Überschuldung durch geeignete Rechnungen darzulegen. In der Praxis dürfte eine Antragstellung durch einen Gläubiger jedoch eher die Ausnahme bilden. Einerseits wird er mangels Indizien wie der Zahlungseinstellung bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit selten auch nur Kenntnis von dem Zustand der Überschuldung erlangen. Andererseits wird er selbst bei Kenntnis mangels Verfügbarkeit der erforderlichen Informationen nicht in der Lage sein, derartige Rechnungen über das Verhältnis von Vermögensgegenständen und Schulden zu erstellen.

 

Rz. 17

Nach § 22 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO hat das Insolvenzgericht daneben auch die Möglichkeit, einem vorläufigen Insolvenzverwalter den Auftrag zu erteilen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt.

[2] Wegener, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 13 Rz. 68.
[6] Burger/Schellberg, BB 1995, S. 265; Mock, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 18 Rz. 35 m. w. Nw.
[7] Ausführlich hierzu "Überschuldung: Status, Prüfung, Fortbestehensprognose", Rz 1ff.

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