Ist der Arbeitgeber insolvent, zahlt er meistens neben dem Arbeitslohn auch keine Sozialversicherungsbeiträge, mithin Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung, mehr für die Arbeitnehmer. Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt dann die Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Krankenkasse des Arbeitnehmers einen entsprechenden Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt hat.

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt sodann die Sozialversicherungsbeiträge für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses.

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