Die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet mehrere Handlungsoptionen. Die Möglichkeit eines Eigenantrags ist nur eine davon. Während Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit jeder Gläubiger stellen kann, der dem Gericht gegenüber glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung gegenüber dem Unternehmen hat, kann den Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur ein autorisierter Vertreter der kriselnden Gesellschaft selbst stellen.

Dieser frühe Insolvenzantrag könnte eine erfolgreiche Sanierung auf Grundlage eines Insolvenzplans einläuten. Darüber hinaus wird einer Massearmut vorgebeugt, eine höhere Verteilungsquote gefördert und das persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers minimiert.

 
Hinweis

Keine Antragspflicht

Eine zwingende Pflicht zum Insolvenzantrag hat der Geschäftsführer in diesem Fall nicht. Ihm drohen daher auch keine strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen der Insolvenzordnung (InsO), wenn er sich gegen den Insolvenzantrag entscheidet.

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